Ausbildung zum Psychotherapeut
Ausbildungsplan Psychotherapie (3 Jahre)
Ziel
Innerhalb von drei Jahren sollen umfassende Kenntnisse in Theorie, Diagnostik, Gesprächsführung und evidenzbasierten psychotherapeutischen Verfahren erworben werden. Anschließend erfolgt eine kontinuierliche Weiterbildung mit mindestens 15 verpflichtenden Fortbildungen pro Jahr.
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Jahr 1 – Grundlagen der Psychotherapie
Modul 1: Wissenschaftliche Grundlagen (120 Stunden)
- Geschichte der Psychotherapie
- Psychologische Grundbegriffe
- Entwicklungspsychologie
- Persönlichkeitspsychologie
- Neurobiologie
- Lernpsychologie
- Emotionspsychologie
- Evidenzbasierte Medizin
- Forschungsmethoden
- Wissenschaftliches Arbeiten
Lernziel
Verständnis psychischer Prozesse und wissenschaftlicher Grundlagen.
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Modul 2: Psychopathologie (180 Stunden)
- ICD-11
- DSM-5-TR
- Symptome erkennen
- Differentialdiagnostik
- Verlaufsformen
- Schweregrade
- Komorbiditäten
- Krisenerkennung
Praktische Übungen
- Fallanalysen
- Diagnostische Interviews
- Videoanalysen
- Dokumentation
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Modul 3: Diagnostik (150 Stunden)
- Klinische Interviews
- Testverfahren
- Persönlichkeitsdiagnostik
- Intelligenzdiagnostik
- Verhaltensanalyse
- Ressourcenanalyse
Praxis:
- 20 vollständige Diagnostiken
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Modul 4: Gesprächsführung (150 Stunden)
- Aktives Zuhören
- Empathie
- Fragetechniken
- Motivierende Gesprächsführung
- Psychoedukation
- Therapeutische Beziehung
Praxis:
- Rollenspiele
- Supervision
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Modul 5: Ethik und Recht (80 Stunden)
- Schweigepflicht
- Datenschutz
- Berufsrecht
- Dokumentationspflicht
- Kindeswohl
- Suizidalität
- Zwangsmaßnahmen
- Interkulturelle Kompetenz
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Praktikum
300 Stunden
Bereiche:
- Psychiatrie
- Psychosomatik
- Ambulanz
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Jahr 2 – Psychotherapeutische Verfahren
Verhaltenstherapie (220 Stunden)
- Klassische Konditionierung
- Operante Verfahren
- Exposition
- Kognitive Umstrukturierung
- ACT
- DBT-Grundlagen
- Rückfallprävention
Praxis:
- 20 Therapiefälle
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Tiefenpsychologie (150 Stunden)
- Freud
- Objektbeziehungstheorien
- Übertragung
- Gegenübertragung
- Konfliktmodelle
Praxis
- Fallseminare
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Systemische Therapie (160 Stunden)
- Familienmodelle
- Genogramm
- Zirkuläre Fragen
- Lösungsorientierung
- Paartherapie
Praxis
- Familiensimulationen
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Humanistische Verfahren (120 Stunden)
- Gesprächspsychotherapie
- Gestalttherapie
- Existenzanalyse
- Emotion Focused Therapy
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Gruppentherapie (80 Stunden)
- Gruppenleitung
- Dynamiken
- Konfliktmanagement
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Praktikum
500 Stunden
Bereiche:
- Ambulante Psychotherapie
- Tagesklinik
- Psychiatrie
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Supervision
100 Stunden
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Jahr 3 – Spezialisierung
Störungsbilder (300 Stunden)
Depression
- Diagnostik
- Therapie
- Rückfallprävention
Angststörungen
- Exposition
- Verhaltensexperimente
Zwang
- ERP
Traumafolgestörungen
- Stabilisierung
- EMDR-Grundlagen
- Narrative Verfahren
Persönlichkeitsstörungen
- DBT
- Schematherapie
- MBT-Grundlagen
Suchterkrankungen
- Rückfallprävention
- Motivation
Psychosen
- Psychoedukation
- Familienarbeit
Essstörungen
- CBT-E
- Ernährung
- Rückfallmanagement
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Krisenintervention (120 Stunden)
- Suizidalität
- Notfallintervention
- Gewalt
- Katastrophenpsychologie
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Kinder- und Jugendpsychotherapie (100 Stunden)
- Entwicklung
- Elternarbeit
- Spieltherapie-Grundlagen
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Gerontopsychotherapie (60 Stunden)
- Demenz
- Depression im Alter
- Angehörigenarbeit
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Digitale Psychotherapie (60 Stunden)
- Online-Therapie
- Datenschutz
- KI-Unterstützung
- Digitale Diagnostik
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Abschlussprojekt
- 10 ausführliche Fallberichte
- Literaturarbeit
- Mündliche Prüfung
- Praktische Prüfung
- Präsentation
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Praktische Ausbildung
Gesamt:
- 800 Stunden Praktikum
- 250 Stunden Supervision
- 100 dokumentierte Therapiesitzungen
- 50 Diagnostiken
- 30 Fallpräsentationen
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Pflichtliteratur
- Beck – Kognitive Therapie
- Rogers – Die klientenzentrierte Gesprächspsychotherapie
- Linehan – DBT Skills Training
- Young – Schematherapie
- Yalom – Gruppentherapie
- Barlow – Clinical Handbook of Psychological Disorders
- Grawe – Neuropsychotherapie
- Kanfer – Selbstmanagementtherapie
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Fortbildungsprogramm nach Abschluss
Jährlich sind mindestens 15 Fortbildungen vorgesehen.
Pflichtfortbildungen
1. Aktuelle Psychotherapieforschung
2. Depression
3. Angststörungen
4. Traumatherapie
5. Persönlichkeitsstörungen
6. Suchtmedizin
7. Psychopharmakologie
8. Krisenintervention
9. Ethik
10. Datenschutz
11. Kinderschutz
12. Supervision
13. Interkulturelle Kompetenz
14. Digitale Psychotherapie
15. Selbstfürsorge und Burnout-Prävention
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Langfristige Spezialisierungen
Nach dem dritten Jahr können je nach Interesse vertiefende Qualifikationen aufgebaut werden:
- Verhaltenstherapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Systemische Therapie
- Traumatherapie
- EMDR
- Schematherapie
- DBT
- ACT
- Paartherapie
- Sexualtherapie
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- Gerontopsychotherapie
- Neuropsychologie
- Schmerzpsychotherapie
- Psychoonkologie
- Forensische Psychologie
- Organisationspsychologie
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Evaluation
Am Ende jedes Halbjahres erfolgen:
- Schriftliche Wissensprüfung
- Praktische Fallprüfung
- Supervisionsgespräch
- Reflexionsbericht
- Kompetenzbewertung
- Individueller Entwicklungsplan
Ziel ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der fachlichen, methodischen und persönlichen Kompetenzen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und regelmäßiger Supervision.
Referentenentwurf
Bundesministerium für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines staatlich anerkannten Ausbildungsweges in der Psychotherapie
(Psychotherapie-Ausbildungsgesetz – PsychThAusbG)
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Bearbeitungsstand: Referentenentwurf
Datum: 25. Juli 2026
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A. Problem und Ziel
Die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen stellt einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Aufgrund des demografischen Wandels, einer steigenden Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen sowie regional unterschiedlicher Versorgungsstrukturen besteht ein wachsender Bedarf an qualifizierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Der Zugang zum Beruf erfolgt derzeit ausschließlich über einen akademischen Ausbildungsweg. Dadurch bleiben Personen mit ausgeprägter praktischer Eignung und hoher Motivation, die einen berufsqualifizierenden Ausbildungsweg bevorzugen, von diesem Beruf grundsätzlich ausgeschlossen.
Ziel dieses Gesetzes ist es daher, neben dem bestehenden akademischen Qualifizierungsweg einen staatlich geregelten, wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Ausbildungsweg einzuführen. Beide Wege sollen zu derselben staatlichen Berufsqualifikation führen und dieselben Anforderungen an Patientensicherheit, Fachkompetenz und berufliche Verantwortung erfüllen.
Die Ausbildung soll bundesweit einheitlich geregelt werden und sich an den Qualitätsstandards anderer Heilberufe orientieren. Sie verbindet theoretischen Unterricht mit einer umfangreichen praktischen Ausbildung unter fachlicher Anleitung sowie einer staatlichen Abschlussprüfung.
Die Einführung dieses Ausbildungsweges verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Sicherstellung einer langfristigen psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung,
- Erweiterung des Zugangs zum Beruf ohne Absenkung fachlicher Qualitätsstandards,
- Stärkung des Praxisbezugs bereits während der Ausbildung,
- bundesweit einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen,
- Förderung wissenschaftlich fundierter und evidenzbasierter psychotherapeutischer Versorgung,
- Verbesserung der Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen,
- Erhöhung der Attraktivität des Berufsbildes.
Dieses Gesetz wahrt die hohen Anforderungen an die Berufsausübung in der Psychotherapie und schafft einen zusätzlichen Qualifizierungsweg, der den Anforderungen eines modernen Gesundheitswesens gerecht wird.
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B. Lösung
Es wird ein eigenständiges Psychotherapie-Ausbildungsgesetz (PsychThAusbG) geschaffen.
Das Gesetz regelt insbesondere:
- die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung,
- die Anerkennung staatlicher Ausbildungsstätten,
- den Abschluss von Ausbildungsverträgen,
- Inhalt, Dauer und Organisation der Ausbildung,
- Anforderungen an Praxisanleitungen und Supervisorinnen sowie Supervisoren,
- die staatliche Abschlussprüfung,
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation,
- die Fortbildungs- und Qualitätssicherungspflichten,
- die staatliche Aufsicht über Ausbildungsstätten und Berufsangehörige,
- Übergangsregelungen sowie Änderungen bestehender bundesrechtlicher Vorschriften.
Die Einzelheiten des Ausbildungsrahmenplans, der staatlichen Prüfungen und der Kompetenznachweise werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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C. Alternativen
Im Rahmen der Gesetzesvorbereitung wurden verschiedene Regelungsansätze geprüft.
1. Beibehaltung der geltenden Rechtslage
Die unveränderte Fortführung des bestehenden Qualifikationssystems würde den Zugang zum Beruf weiterhin ausschließlich über ein Hochschulstudium ermöglichen. Diese Alternative wurde verworfen, da sie den prognostizierten steigenden Personalbedarf im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung nicht zusätzlich adressiert und keine Möglichkeit eröffnet, einen praxisorientierten Ausbildungsweg einzuführen.
2. Erweiterung bestehender Studiengänge
Die Prüfung einer stärkeren Praxisorientierung bestehender Studiengänge wurde ebenfalls erwogen. Diese Option wurde nicht weiterverfolgt, da sie keinen eigenständigen berufsqualifizierenden Ausbildungsweg schafft und die Zugangsvoraussetzungen unverändert an ein Hochschulstudium bindet.
3. Einführung eines staatlich geregelten Ausbildungsweges
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird neben dem akademischen Qualifizierungsweg ein staatlich geregelter Ausbildungsweg geschaffen. Die Ausbildung orientiert sich an den Qualitätsanforderungen anderer bundesrechtlich geregelter Heilberufe und verbindet wissenschaftlich fundierten Unterricht mit einer strukturierten praktischen Ausbildung unter fachlicher Anleitung.
Dieser Regelungsansatz gewährleistet einen zusätzlichen Zugang zum Beruf, ohne die Anforderungen an Patientensicherheit, wissenschaftliche Fundierung oder staatliche Qualitätskontrolle abzusenken.
Aus Sicht der Bundesregierung stellt diese Lösung den geeignetsten Weg dar, den zukünftigen Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung nachhaltig zu unterstützen.
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D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen durch dieses Gesetz zunächst Ausgaben für:
- die Entwicklung bundeseinheitlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
- die Einrichtung eines Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahrens für Ausbildungsstätten,
- die Erweiterung bestehender Verwaltungsstrukturen im Bereich der Approbationsbehörden,
- die Entwicklung bundeseinheitlicher Prüfungsstandards sowie
- die Einführung eines zentralen Registers anerkannter Ausbildungsstätten.
Den Ländern entstehen Ausgaben insbesondere für:
- die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten,
- die Durchführung staatlicher Abschlussprüfungen,
- die Berufszulassung (Approbation),
- die Einrichtung und Besetzung von Prüfungsausschüssen sowie
- die Durchführung regelmäßiger Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Die Finanzierung der praktischen Ausbildung erfolgt grundsätzlich durch die jeweiligen Ausbildungsträger. Näheres hierzu regeln die §§ 32 bis 38 dieses Gesetzes sowie die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen.
Langfristig wird erwartet, dass durch den zusätzlichen Ausbildungsweg die psychotherapeutische Versorgung verbessert und Versorgungslücken insbesondere in strukturschwachen Reg
ionen reduziert werden.
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E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung des neuen Ausbildungsweges entstehen für angehende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neue gesetzliche Anforderungen hinsichtlich:
- der Teilnahme an einer staatlich anerkannten dreijährigen Ausbildung,
- der Ablegung der staatlichen Abschlussprüfung,
- der Erfüllung von Nachweispflichten während der Ausbildung,
- der regelmäßigen Fortbildung nach Erteilung der Berufszulassung.
Dem zusätzlichen zeitlichen Aufwand steht die Möglichkeit gegenüber, einen eigenständigen berufsqualifizierenden Zugang zu einem Heilberuf zu erhalten.
Die Ausbildung ist so auszugestalten, dass sie eine angemessene Verbindung zwischen theoretischer Qualifikation, praktischer Berufserfahrung und persönlicher Kompetenzentwicklung gewährleistet.
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2. Erfüllungsaufwand für Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten haben insbesondere folgende Verpflichtungen:
- Einrichtung und Vorhaltung geeigneter Unterrichtsräume,
- Sicherstellung qualifizierter Lehrkräfte,
- Organisation praktischer Ausbildungsplätze,
- Gewährleistung regelmäßiger Supervision,
- Führung von Ausbildungsnachweisen,
- Durchführung interner Qualitätssicherungsverfahren,
- Zusammenarbeit mit staatlichen Prüfungsbehörden.
Die Ausbildungsstätten müssen nachweisen, dass sie über eine personelle und organisatorische Ausstattung verfügen, die eine hochwertige Ausbildung sicherstellt.
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3. Erfüllungsaufwand für Behörden
Die zuständigen Behörden erhalten insbesondere folgende zusätzliche Aufgaben:
- Prüfung und Anerkennung von Ausbildungsstätten,
- Überwachung der Ausbildungsqualität,
- Zulassung zu staatlichen Prüfungen,
- Durchführung von Approbationsverfahren,
- Führung eines Berufs- und Ausbildungsregisters,
- Kontrolle der Fortbildungspflichten.
Die Länder können zur Durchführung dieser Aufgaben geeignete Verwaltungsstrukturen nutzen oder bestehende Zuständigkeiten erweitern.
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F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz können mittelbare Auswirkungen auf Kostenstrukturen im Gesundheitswesen entstehen.
Die Einführung eines zusätzlichen Ausbildungsweges kann langfristig zu einer verbesserten Versorgung psychisch erkrankter Menschen beitragen. Eine ausreichende Anzahl qualifizierter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kann dazu beitragen, Wartezeiten zu reduzieren und Behandlungsmöglichkeiten auszubauen.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
Die wirtschaftliche Ausgestaltung der praktischen Ausbildung sowie mögliche Vergütungsregelungen werden durch gesonderte Regelungen bestimmt.
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G. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union.
Die Regelungen zur Berufsqualifikation, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsausübung werden so gestaltet, dass die Vergleichbarkeit und Transparenz der Qualifikation gewährleistet wird.
Soweit europäische Vorgaben zu reglementierten Beruf
en betroffen sind, werden diese berücksichtigt.
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H. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Regelungen dieses Gesetzes haben keine unmittelbaren geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Der Zugang zur Ausbildung steht allen Personen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität offen.
Durch transparente Zugangsvoraussetzungen und bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen wird eine diskriminierungsfreie Auswahl und Ausbildung gewährleistet.
Die Ausbildungsstätten sind verpflichtet, die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einzuhalten.
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I. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen nicht ohne sachlichen Grund vom Zugang ausgeschlossen werden.
Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:
- barrierefreie Ausbildungsräume,
- angepasste Prüfungsbedingungen,
- technische Hilfsmittel,
- individuelle Unterstützungsmaßnahmen.
Die fachliche Eignung zur späteren Berufsausübung bleibt dabei maßgeblich.
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J. Wissenschaftliche und fachliche Grundlage der Ausbildung
Die Ausbildung nach diesem Gesetz hat sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu orientieren.
Sie vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in:
1. psychotherapeutischer Diagnostik,
2. wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden,
3. klinischer Psychologie,
4. Psychopathologie,
5. medizinischen Grundlagen,
6. Gesprächsführung und therapeutischer Beziehungsgestaltung,
7. Krisenintervention,
8. Prävention und Rehabilitation,
9. Qualitätssicherung,
10. berufsethischen Grundsätzen.
Die Ausbildung muss gewährleisten, dass Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind, psychische Erkrankungen selbstständig zu erkennen, angemessen zu behandeln und die Grenzen der eigenen fachlichen Kompetenz zu berücksichtigen.
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K. Aufbau des Gesetzes
Dieses Gesetz gliedert sich in folgende Abschnitte:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Zugang zur Ausbildung und Ausbildungsstruktur
Abschnitt 3
Anforderungen an Ausbildungsstätten und Ausbildungsträger
Abschnitt 4
Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung
Abschnitt 5
Supervision, Selbsterfahrung und Kompetenzentwicklung
Abschnitt 6
Staatliche Prüfung und Berufszulassung
Abschnitt 7
Berufsausübung und Berufspflichten
Abschnitt 8
Fortbildung, Qualitätssicherung und Berufsaufsicht
Abschnitt 9
Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
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Artikel 1
Gesetz über die Ausbildung und Zulassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(Psychotherapie-Ausbildungsgesetz – PsychThAusbG)
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Berufsbezeichnung und Zweck der Ausbildung
(1) Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf nur führen, wer die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Zulassung erhalten hat.
(2) Zweck der Ausbildung ist die Befähigung zur eigenverantwortlichen, wissenschaftlich fundierten und patientenorientierten Ausübung der Psychotherapie.
(3) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen, methodischen, sozialen und persönlichen Kompetenzen, die für eine sichere Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erforderlich sind.
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Aufgaben und Verantwortung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben einen Heilberuf aus. Ihre Tätigkeit dient der Feststellung, Heilung, Linderung und Prävention psychischer Erkrankungen sowie der Förderung psychischer Gesundheit.
(2) Die Berufsausübung erfolgt eigenverantwortlich und unter Beachtung der anerkannten fachlichen Standards, der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der berufsethischen Grundsätze.
(3) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Durchführung psychotherapeutischer Diagnostik,
2. die Erstellung individueller Behandlungspläne,
3. die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen,
4. die Beratung und Aufklärung von Patientinnen und Patienten,
5. die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
6. die Dokumentation und Evaluation der Behandlung,
7. die Mitwirkung an Prävention, Rehabilitation und Gesundheitsförderung.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Grenzen ihrer eigenen fachlichen Kompetenz zu erkennen und bei Bedarf andere Fachdisziplinen einzubeziehen.
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§ 3 Gleichwertigkeit der Ausbildungswege
(1) Die Berufszulassung kann durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz oder durch einen Hochschulstudiengang mit anschließender berufsrechtlich geregelter Qualifizierung erworben werden.
(2) Beide Ausbildungswege vermitteln die erforderlichen Kompetenzen zur eigenständigen Ausübung der Psychotherapie.
(3) Die staatliche Prüfung stellt sicher, dass unabhängig vom Ausbildungsweg ein einheitliches Kompetenzniveau erreicht wird.
(4) Die näheren Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Ausbildungswege werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet:
1. Psychotherapie
die Behandlung psychischer Erkrankungen mit wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.
2. Ausbildung
die staatlich geregelte dreijährige Qualifizierung nach diesem Gesetz, bestehend aus theoretischem Unterricht, praktischer Ausbildung, Supervision und Prüfungsvorbereitung.
3. Ausbildungsstätte
eine staatlich anerkannte Einrichtung, die berechtigt ist, die Ausbildung nach diesem Gesetz durchzuführen.
4. Praktische Ausbildung
die angeleitete Anwendung psychotherapeutischer Kenntnisse und Fähigkeiten an Patientinnen und Patienten unter Verantwortung qualifizierter Fachpersonen.
5. Supervision
die fachliche Begleitung und Reflexion psychotherapeutischer Tätigkeit durch hierfür anerkannte Supervisorinnen und Supervisoren.
6. Selbsterfahrung
die strukturierte Auseinandersetzung mit eigenen psychischen Prozessen, Beziehungsmustern und beruflicher Haltung zur Förderung professioneller Kompetenz.
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§ 5 Wissenschaftliche Grundlage
(1) Die Ausbildung hat sich am aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu orientieren.
(2) Die Ausbildungsinhalte müssen gewährleisten, dass Absolventinnen und Absolventen über Kenntnisse in den Bereichen Diagnostik, Behandlung, Prävention, Forschung und Qualitätssicherung verfügen.
(3) Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren sind entsprechend ihrer Bedeutung und Evidenzlage angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Ausbildungsinhalte sind regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu überprüfen und bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
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Abschnitt 2
Zugang zur Ausbildung und Ausbildungsstruktur
§ 6 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. eine abgeschlossene schulische Ausbildung, die zum Zugang zu einer beruflichen Ausbildung berechtigt,
2. die persönliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs,
3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
4. die Bereitschaft zur Einhaltung der beruflichen Pflichten und ethischen Grundsätze.
(2) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
1. die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit mit Patientinnen und Patienten,
2. ausreichende kommunikative und soziale Kompetenzen,
3. die Fähigkeit zur professionellen Reflexion des eigenen Handelns,
4. die Bereitschaft zur kontinuierlichen fachlichen Weiterentwicklung.
(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, sofern begründete Zweifel an der gesundheitlichen Befähigung bestehen.
(4) Die Ausbildungsstätten können ein geeignetes Auswahlverfahren durchführen, um die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen.
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§ 7 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und erfolgt in Vollzeit.
(2) Die Ausbildung besteht aus:
1. theoretischem und praktischem Unterricht,
2. praktischer Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Supervision,
4. Selbsterfahrung,
5. wissenschaftlicher Vertiefung,
6. Vorbereitung auf die staatliche Prüfung.
(3) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden.
Davon entfallen mindestens:
1. 1.800 Stunden auf theoretischen und praktischen Unterricht,
2. 2.000 Stunden auf praktische Ausbildung,
3. 300 Stunden auf Supervision,
4. 200 Stunden auf Selbsterfahrung,
5. 300 Stunden auf wissenschaftliches Arbeiten und Kompetenzentwicklung.
(4) Die Ausbildungsinhalte sind so zu gestalten, dass die Auszubildenden schrittweise zur eigenständigen Berufsausübung befähigt werden.
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§ 8 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Personen zu befähigen, psychische Erkrankungen selbstständig zu erkennen, zu behandeln und deren Verlauf fachgerecht zu begleiten.
(2) Die Ausbildung muss insbesondere dazu befähigen:
1. psychische Störungen nach anerkannten Klassifikationssystemen zu diagnostizieren,
2. geeignete psychotherapeutische Interventionen auszuwählen und anzuwenden,
3. therapeutische Beziehungen professionell zu gestalten,
4. Risiken und Krisensituationen zu erkennen und angemessen zu handeln,
5. wissenschaftliche Erkenntnisse in die Behandlung einzubeziehen,
6. mit anderen Gesundheitsberufen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Ausbildung berücksichtigt die besonderen Anforderungen verschiedener Patientengruppen, insbesondere Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen.
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§ 9 Ausbildungsrahmenplan
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt durch Rechtsverordnung einen verbindlichen Ausbildungsrahmenplan.
(2) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt insbesondere:
1. die Lernziele der einzelnen Ausbildungsabschnitte,
2. die Mindeststunden einzelner Fachbereiche,
3. die Anforderungen an praktische Einsätze,
4. die Kompetenzen, die bis zum Abschluss der Ausbildung nachzuweisen sind.
(3) Änderungen des Ausbildungsrahmenplans erfolgen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Entwicklung des Gesundheitswesens.
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Abschnitt 3
Praktische Ausbildung und ergänzende Ausbildungsbestandteile
§ 10 Praktische Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere in psychiatrischen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Versorgungsstrukturen.
(2) Die Auszubildenden werden schrittweise an die eigenständige Behandlung von Patientinnen und Patienten herangeführt. Dabei ist eine kontinuierliche fachliche Anleitung sicherzustellen.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere:
1. die Mitwirkung an diagnostischen Prozessen,
2. die Durchführung psychotherapeutischer Maßnahmen unter Supervision,
3. die Teilnahme an interdisziplinären Fallbesprechungen,
4. die Dokumentation von Behandlungsverläufen,
5. die Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns.
(4) Die Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Auszubildenden angemessen betreut und in ihrer fachlichen Entwicklung gefördert werden.
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§ 11 Supervision
(1) Die Supervision dient der fachlichen Begleitung und Reflexion der praktischen Tätigkeit der Auszubildenden.
(2) Sie erfolgt durch hierfür qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren und ist regelmäßig durchzuführen.
(3) Gegenstand der Supervision sind insbesondere:
1. die Analyse therapeutischer Prozesse,
2. die Reflexion des eigenen Handelns,
3. der Umgang mit schwierigen Behandlungssituationen,
4. die Sicherstellung der Behandlungsqualität.
(4) Die Supervision ist Bestandteil der praktischen Ausbildung und Voraussetzung für deren erfolgreiche Absolvierung.
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§ 12 Selbsterfahrung
(1) Die Selbsterfahrung dient der persönlichen Weiterentwicklung und der Förderung der therapeutischen Kompetenz.
(2) Sie soll die Auszubildenden befähigen, eigene Verhaltensmuster, emotionale Reaktionen und Beziehungsgestaltungen im therapeutischen Kontext zu reflektieren.
(3) Die Selbsterfahrung erfolgt in einem geschützten Rahmen unter Anleitung qualifizierter Fachpersonen.
(4) Inhalte der Selbsterfahrung sind vertraulich und unterliegen besonderem Schutz.
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§ 13 Wissenschaftliche Vertiefung
(1) Die wissenschaftliche Vertiefung dient der Vermittlung und Anwendung aktueller Erkenntnisse der Psychotherapieforschung.
(2) Sie umfasst insbesondere:
1. die kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur,
2. die Anwendung evidenzbasierter Methoden,
3. die Mitwirkung an Forschungsprojekten,
4. die Förderung wissenschaftlicher Kompetenz.
(3) Die Auszubildenden sollen befähigt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse in
die psychotherapeutische Praxis zu integrieren.
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Abschnitt 2
Zugang zur Ausbildung und Ausbildungsstruktur
§ 10 Ausbildungsverhältnis
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage eines öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnisses zwischen der auszubildenden Person und einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte.
(2) Der Ausbildungsvertrag bedarf der Schriftform und muss insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte,
2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
3. die Gliederung der Ausbildungsabschnitte,
4. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
5. die Höhe und Zahlung der Ausbildungsvergütung,
6. Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Fehlzeiten,
7. Hinweise auf die staatliche Abschlussprüfung.
(3) Eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrages ist der auszubildenden Person auszuhändigen.
(4) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und dem genehmigten Ausbildungsplan durchzuführen.
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§ 11 Rechte und Pflichten der Auszubildenden
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildung, die ihnen die zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen, praktischen und persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(2) Auszubildende sind verpflichtet:
1. regelmäßig und ordnungsgemäß an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen,
2. die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. die Schweigepflicht und Datenschutzvorschriften einzuhalten,
4. Patientinnen und Patienten mit Respekt und Würde zu behandeln,
5. Ausbildungsnachweise vollständig zu führen,
6. an Supervision und Reflexionsmaßnahmen teilzunehmen.
(3) Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung nur Tätigkeiten übernehmen, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen und durch geeignete Fachpersonen begleitet werden.
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§ 12 Pflichten der Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungsstätte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
(2) Sie hat insbesondere sicherzustellen:
1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Lehr- und Fachkräfte,
2. geeignete Räume und Ausstattung,
3. strukturierte theoretische und praktische Ausbildungsangebote,
4. regelmäßige Anleitung und Supervision,
5. eine sichere Lernumgebung,
6. eine angemessene Betreuung der Auszubildenden.
(3) Die Ausbildungsstätte erstellt für jede auszubildende Person einen individuellen Ausbildungsplan.
(4) Die Ausbildungsstätte überprüft regelmäßig den Ausbildungsstand und dokumentiert die erreichten Kompetenzen.
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§ 13 Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende erhalten während der gesamten Ausbildungszeit eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung soll sicherstellen, dass die Ausbildung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der auszubildenden Person absolviert werden kann.
(3) Die Höhe und Finanzierung der Ausbildungsvergütung werden durch Rechtsverordnung oder durch bundesweit verbindliche Vereinbarungen geregelt.
(4) Ausbildungsstätten dürfen von Auszubildenden keine unangemessenen Entgelte für die Durchführung der staatlich anerkannten Ausbildung verlangen.
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§ 14 Fehlzeiten
(1) Fehlzeiten können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem das Ausbildungsziel weiterhin erreicht werden kann.
(2) Überschreiten Fehlzeiten die gesetzlich festgelegten Grenzen, kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit erforderlich werden.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Ausbildungsstätte über die Anrechnung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten.
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Abschnitt 3
Anerkennung und Anforderungen an Ausbildungsstätten
§ 15 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Eine Ausbildung nach diesem Gesetz darf nur an Einrichtungen durchgeführt werden, die durch die zuständige Behörde staatlich anerkannt sind.
(2) Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn die Ausbildungsstätte gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der Ausbildung erfüllt werden.
(3) Die Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass:
1. ein geeignetes Ausbildungskonzept vorliegt,
2. ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden ist,
3. geeignete Räumlichkeiten und technische Ausstattung zur Verfügung stehen,
4. die praktische Ausbildung durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist,
5. eine kontinuierliche Supervision gewährleistet wird,
6. ein Qualitätsmanagementsystem besteht.
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist.
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§ 16 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
(1) Ausbildungsstätten müssen über eine Organisationsstruktur verfügen, die eine hochwertige und einheitliche Ausbildung ermöglicht.
(2) Die Ausbildungsstätte muss insbesondere verfügen über:
1. eine fachliche Leitung mit approbierter psychotherapeutischer Qualifikation,
2. ein pädagogisches Konzept zur Vermittlung beruflicher Kompetenzen,
3. ein Verfahren zur Bewertung des Ausbildungsfortschritts,
4. Regelungen zum Schutz der Auszubildenden und Patientinnen sowie Patienten,
5. Maßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität.
(3) Die fachliche Leitung trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Ausbildungsanforderungen.
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§ 17 Lehrpersonal
(1) Der theoretische und praktische Unterricht darf nur durch Personen durchgeführt werden, die fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(2) Als fachlich geeignet gelten insbesondere:
1. approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit ausreichender Berufserfahrung,
2. Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender fachlicher Qualifikation,
3. Angehörige anderer Gesundheitsberufe mit nachgewiesener fachlicher Expertise,
4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einschlägiger Qualifikation.
(3) Die Ausbildungsstätte stellt sicher, dass Lehrkräfte regelmäßig an fachlichen und pädagogischen Fortbildungen teilnehmen.
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§ 18 Praktische Ausbildungsstellen
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in Einrichtungen, die für die Behandlung psychischer Erkrankungen geeignet und staatlich anerkannt sind.
(2) Geeignete Einrichtungen können insbesondere sein:
1. psychiatrische Krankenhäuser,
2. psychosomatische Einrichtungen,
3. psychotherapeutische Ambulanzen,
4. medizinische Rehabilitationseinrichtungen,
5. zugelassene psychotherapeutische Praxen.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt unter fachlicher Anleitung und Verantwortung einer approbierten Psychotherapeutin oder eines approbierten Psychotherapeuten.
(4) Die praktische Tätigkeit darf nur im Umfang und unter den Bedingungen erfolgen, die dem Ausbildungsstand der auszubildenden Person entsprechen.
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§ 19 Kooperation zwischen Ausbildungsstätten und Praxiseinrichtungen
(1) Ausbildungsstätten und praktische Ausbildungseinrichtungen schließen verbindliche Kooperationsvereinbarungen.
(2) Die Vereinbarungen müssen insbesondere regeln:
1. Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Beteiligten,
2. Umfang und Organisation der praktischen Ausbildung,
3. Anforderungen an Anleitung und Supervision,
4. Verfahren zur Bewertung der praktischen Kompetenzen.
(3) Die Ausbildungsstätte bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Ausbildung verantwortlich.
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Abschnitt 3
Anerkennung und Anforderungen an Ausbildungsstätten
§ 20 Qualitätsmanagement der Ausbildungsstätten
(1) Jede staatlich anerkannte Ausbildungsstätte ist verpflichtet, ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem vorzuhalten.
(2) Das Qualitätsmanagement dient insbesondere:
1. der Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität,
2. der kontinuierlichen Verbesserung der Ausbildungsbedingungen,
3. der Überprüfung der Erreichung der Ausbildungsziele,
4. der Sicherstellung des Schutzes von Auszubildenden und Patientinnen sowie Patienten.
(3) Das Qualitätsmanagement umfasst insbesondere:
1. regelmäßige interne Evaluationen,
2. Befragungen von Auszubildenden und Lehrpersonal,
3. Überprüfung der praktischen Ausbildung,
4. Dokumentation von Verbesserungsmaßnahmen,
5. Verfahren zum Umgang mit Beschwerden.
(4) Die Ergebnisse der Qualitätssicherung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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§ 21 Überwachung der Ausbildungsstätten
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Die Überwachung umfasst insbesondere:
1. die Prüfung der personellen Ausstattung,
2. die Prüfung der Ausbildungspläne,
3. die Kontrolle der praktischen Ausbildungsanteile,
4. die Bewertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
5. die Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften.
(3) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Überprüfung der Voraussetzungen angekündigte oder bei begründetem Anlass unangekündigte Besichtigungen durchführen.
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§ 22 Widerruf und Ruhen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
(2) Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn:
1. die Ausbildungsqualität dauerhaft nicht gewährleistet ist,
2. gesetzliche Anforderungen wiederholt verletzt werden,
3. der Schutz von Patientinnen und Patienten oder Auszubildenden gefährdet ist,
4. erforderliche Nachweise trotz Aufforderung nicht erbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann vor einem vollständigen Widerruf Auflagen erteilen oder die Anerkennung vorübergehend ruhen lassen.
(4) Die Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
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Abschnitt 4
Durchführung der Ausbildung
§ 23 Gliederung der Ausbildungsinhalte
(1) Die Ausbildung umfasst theoretische, praktische und persönlichkeitsbildende Bestandteile.
(2) Die Ausbildungsinhalte gliedern sich insbesondere in:
1. Grundlagen der Psychologie und Psychotherapie,
2. klinische Psychologie und Psychopathologie,
3. Diagnostik und Klassifikation psychischer Erkrankungen,
4. wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren,
5. medizinische Grundlagen,
6. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung,
7. Krisenintervention und Notfallmanagement,
8. Ethik, Recht und Berufsordnung,
9. Prävention und Rehabilitation,
10. Forschung und Qualitätssicherung.
(3) Die Gewichtung der einzelnen Ausbildungsbereiche wird durch den Ausbildungsrahmenplan nach § 9 festgelegt.
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§ 24 Kompetenzorientierte Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist kompetenzorientiert auszurichten.
(2) Die auszubildenden Personen müssen bis zum Abschluss der Ausbildung insbesondere nachweisen, dass sie:
1. psychische Erkrankungen fachgerecht einschätzen können,
2. psychotherapeutische Behandlungen planen und durchführen können,
3. therapeutische Beziehungen professionell gestalten können,
4. Risiken erkennen und angemessen handeln können,
5. ihre Tätigkeit kritisch reflektieren können.
(3) Der Erwerb der Kompetenzen wird durch Prüfungen, praktische Bewertungen und Supervision festgestellt.
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Abschnitt 4
Durchführung der Ausbildung
§ 25 Theoretischer und praktischer Unterricht
(1) Der Unterricht vermittelt die wissenschaftlichen, fachlichen, methodischen und rechtlichen Grundlagen, die für die eigenständige Ausübung der Psychotherapie erforderlich sind.
(2) Der Unterricht ist so zu gestalten, dass theoretisches Wissen unmittelbar mit praktischen Handlungskompetenzen verbunden wird.
(3) Der Unterricht umfasst insbesondere:
1. Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie,
2. Klinische Psychologie und Psychopathologie,
3. Psychotherapeutische Diagnostik,
4. Grundlagen und Anwendung psychotherapeutischer Verfahren,
5. Neurobiologische und medizinische Grundlagen,
6. Pharmakologische Grundlagen psychischer Erkrankungen,
7. Gesprächsführung und therapeutische Beziehungsgestaltung,
8. Krisenintervention und Suizidprävention,
9. Ethik, Berufsrecht und Patientenschutz,
10. wissenschaftliches Arbeiten und evidenzbasierte Behandlung.
(4) Der praktische Unterricht dient der Vorbereitung auf die Tätigkeit mit Patientinnen und Patienten und umfasst insbesondere:
1. Rollenspiele,
2. Fallarbeit,
3. Video- und Gesprächsanalyse,
4. diagnostische Übungen,
5. Behandlungssimulationen,
6. Dokumentation und Reflexion therapeutischer Prozesse.
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§ 26 Psychotherapeutische Verfahren und Methoden
(1) Die Ausbildung hat Kenntnisse und praktische Fähigkeiten in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren zu vermitteln.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
1. Verhaltenstherapeutische Verfahren,
2. tiefenpsychologisch fundierte Verfahren,
3. systemische Verfahren,
4. humanistische Verfahren,
5. störungsspezifische Behandlungsmethoden.
(3) Zusätzlich sind moderne evidenzbasierte Weiterentwicklungen angemessen zu berücksichtigen.
Hierzu können insbesondere gehören:
1. Dialektisch-Behaviorale Therapie,
2. Akzeptanz- und Commitment-Therapie,
3. Schematherapie,
4. Mentalisierungsbasierte Verfahren,
5. traumatherapeutische Methoden,
6. achtsamkeitsbasierte Interventionen.
(4) Die Vermittlung einzelner Verfahren erfolgt entsprechend ihrer wissenschaftlichen Anerkennung, Bedeutung für die Versorgung und nachgewiesenen Wirksamkeit.
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§ 27 Diagnostische Kompetenz
(1) Die Ausbildung muss gewährleisten, dass Absolventinnen und Absolventen psychische Erkrankungen erkennen, einordnen und fachgerecht beurteilen können.
(2) Die diagnostische Ausbildung umfasst insbesondere:
1. Anamneseerhebung,
2. klinische Interviews,
3. psychologische Testverfahren,
4. Verhaltens- und Funktionsanalysen,
5. Differentialdiagnostik,
6. Einschätzung von Behandlungsbedarf und Prognose.
(3) Die auszubildenden Personen müssen befähigt werden, Diagnosen nachvollziehbar zu begründen und Behandlungsentscheidungen fachlich abzuleiten.
(4) Bei diagnostischen Fragestellungen, die außerhalb der psychotherapeutischen Kompetenz liegen, ist eine Zusammenarbeit mit anderen medizinischen oder psychologischen Fachrichtungen sicherzustellen.
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§ 28 Patientensicherheit und Schutzmaßnahmen
(1) Die Sicherheit und Würde der Patientinnen und Patienten haben während der gesamten Ausbildung höchste Priorität.
(2) Auszubildende dürfen psychotherapeutische Tätigkeiten mit Patientinnen und Patienten nur unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes und unter fachlicher Begleitung durchführen.
(3) Die Ausbildungsstätten haben sicherzustellen, dass:
1. Patientinnen und Patienten über den Ausbildungsstatus informiert werden,
2. eine qualifizierte Aufsicht gewährleistet ist,
3. Notfallstrukturen vorhanden sind,
4. Beschwerden und Hinweise auf Risiken unverzüglich bearbeitet werden.
(4) Verstöße gegen Patientenschutzvorschriften können zum Ausschluss von Ausbildungsabschnitten oder zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen.
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Abschnitt 4
Durchführung der Ausbildung
§ 29 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Sie erfolgt unter Anleitung, Begleitung und Verantwortung approbierter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie weiterer hierfür qualifizierter Fachpersonen.
(3) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise zur eigenständigen Durchführung psychotherapeutischer Tätigkeiten zu befähigen.
(4) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere:
1. die Teilnahme an Erstgesprächen,
2. die Durchführung strukturierter diagnostischer Gespräche,
3. die Erstellung psychotherapeutischer Anamnesen,
4. die Planung und Durchführung von Behandlungseinheiten,
5. die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Interventionen,
6. die Dokumentation von Behandlungsverläufen,
7. die Teilnahme an Fallbesprechungen,
8. die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen.
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§ 30 Mindestumfang der praktischen Ausbildung
(1) Während der Ausbildung sind mindestens 2.000 Stunden praktische Tätigkeit nachzuweisen.
(2) Die praktische Ausbildung muss verschiedene Versorgungsbereiche umfassen.
Hierzu gehören insbesondere:
1. stationäre psychiatrische Versorgung,
2. psychosomatische Versorgung,
3. ambulante psychotherapeutische Versorgung,
4. rehabilitative Einrichtungen,
5. Einrichtungen der Kinder- und Jugendversorgung.
(3) Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung Mindestzeiten für einzelne Versorgungsbereiche festlegen.
(4) Die praktische Tätigkeit ist durch geeignete Nachweise zu dokumentieren.
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§ 31 Behandlung unter Ausbildungsbedingungen
(1) Auszubildende dürfen psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der praktischen Ausbildung durchführen, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist.
(2) Jede Behandlung erfolgt unter fachlicher Verantwortung einer approbierten Psychotherapeutin oder eines approbierten Psychotherapeuten.
(3) Die verantwortliche Fachperson hat sicherzustellen, dass:
1. die Behandlung dem Ausbildungsstand entspricht,
2. eine ausreichende Vorbereitung erfolgt,
3. eine zeitnahe fachliche Rücksprache möglich ist,
4. Risiken für Patientinnen und Patienten erkannt und verhindert werden.
(4) Die ausbildende Person trägt nicht die Verantwortung für Tätigkeiten, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben oder ohne erforderliche Anleitung durchgeführt wurden.
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§ 32 Dokumentation der praktischen Ausbildung
(1) Über die praktische Ausbildung ist ein vollständiger Ausbildungsnachweis zu führen.
(2) Der Ausbildungsnachweis enthält insbesondere:
1. Art und Umfang der praktischen Tätigkeiten,
2. absolvierte Behandlungseinheiten,
3. diagnostische Tätigkeiten,
4. Supervisionsstunden,
5. besondere Ausbildungsleistungen,
6. Bewertungen durch anleitende Fachpersonen.
(3) Die Dokumentation ist vertraulich zu behandeln und darf nur für Ausbildungs- und Prüfungszwecke verwendet werden.
(4) Personenbezogene Patientendaten sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu schützen.
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§ 33 Fallarbeit und Behandlungskompetenz
(1) Zum Nachweis der praktischen Kompetenz müssen Auszubildende eine festgelegte Anzahl eigener Behandlungsfälle unter Supervision bearbeiten.
(2) Die Fallarbeit umfasst mindestens:
1. diagnostische Einschätzung,
2. Behandlungsplanung,
3. Durchführung therapeutischer Maßnahmen,
4. Verlaufskontrolle,
5. Abschlussbewertung.
(3) Die Anzahl und Anforderungen der nachzuweisenden Behandlungsfälle werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
(4) Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung fachlicher Qualität, therapeutischer Haltung, Dokumentation und Einhaltung berufsethischer Standards.
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Abschnitt 5
Supervision, Selbsterfahrung und persönliche Kompetenzentwicklung
§ 34 Zweck und Bedeutung der Supervision
(1) Die Supervision ist ein verbindlicher Bestandteil der Ausbildung und dient der fachlichen Begleitung, Reflexion und Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Tätigkeit.
(2) Ziel der Supervision ist es, die auszubildenden Personen dabei zu unterstützen:
1. therapeutische Prozesse fachlich zu beurteilen,
2. eigene Entscheidungen kritisch zu reflektieren,
3. Behandlungssituationen angemessen einzuschätzen,
4. Risiken für Patientinnen und Patienten frühzeitig zu erkennen,
5. die eigene professionelle Haltung weiterzuentwickeln.
(3) Die Supervision verbindet praktische Erfahrung mit wissenschaftlicher Reflexion und gewährleistet eine schrittweise Entwicklung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.
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§ 35 Durchführung der Supervision
(1) Supervision darf nur durch Personen durchgeführt werden, die hierfür nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anerkannt sind.
(2) Supervisorinnen und Supervisoren müssen insbesondere verfügen über:
1. eine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation,
2. mehrjährige praktische Berufserfahrung,
3. nachgewiesene Kenntnisse in Supervision und Ausbildungsbegleitung.
(3) Die Supervision erfolgt regelmäßig während der gesamten Ausbildungszeit.
(4) Sie umfasst Einzel- und Gruppensupervision.
(5) Inhalte und Ergebnisse der Supervision sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Vertraulichkeit persönlicher und patientenbezogener Informationen ist sicherzustellen.
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§ 36 Umfang der Supervision
(1) Während der dreijährigen Ausbildung sind mindestens 300 Stunden Supervision zu absolvieren.
(2) Die Supervision muss sich auf unterschiedliche Bereiche der psychotherapeutischen Tätigkeit beziehen.
(3) Hierzu gehören insbesondere:
1. Diagnostik,
2. Behandlungsplanung,
3. therapeutische Beziehungsgestaltung,
4. Krisensituationen,
5. ethische Fragestellungen,
6. schwierige Behandlungsverläufe.
(4) Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an Umfang, Durchführung und Nachweis der Supervision bestimmen.
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§ 37 Selbsterfahrung
(1) Die Selbsterfahrung ist ein verpflichtender Bestandteil der Ausbildung.
(2) Sie dient insbesondere:
1. der Reflexion eigener emotionaler Prozesse,
2. der Entwicklung einer professionellen therapeutischen Haltung,
3. dem Erkennen eigener Grenzen,
4. dem verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Belastungen,
5. der Verbesserung der Fähigkeit zur Gestaltung therapeutischer Beziehungen.
(3) Die Selbsterfahrung muss durch hierfür qualifizierte Personen durchgeführt werden.
(4) Persönliche Inhalte aus der Selbsterfahrung unterliegen besonderem Schutz und dürfen nicht zum Nachteil der auszubildenden Person verwendet werden.
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§ 38 Persönliche und soziale Kompetenz
(1) Die Ausbildung hat neben fachlichen Kenntnissen auch die Entwicklung persönlicher und sozialer Kompetenzen zu fördern.
(2) Zu den erforderlichen Kompetenzen gehören insbesondere:
1. Empathiefähigkeit,
2. Kommunikationsfähigkeit,
3. Konfliktfähigkeit,
4. Verantwortungsbewusstsein,
5. Reflexionsfähigkeit,
6. professionelle Distanz und Nähe,
7. interkulturelle Kompetenz.
(3) Die Ausbildungsstätten entwickeln geeignete Verfahren, um die persönliche Kompetenzentwicklung während der Ausbildung zu begleiten und zu fördern.
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Abschnitt 5
Supervision, Selbsterfahrung und persönliche Kompetenzentwicklung
§ 39 Intervision und kollegiale Beratung
(1) Die Ausbildung umfasst neben der verpflichtenden Supervision regelmäßige Formen der kollegialen Beratung und Intervision.
(2) Die Intervision dient der eigenständigen Reflexion fachlicher Fragestellungen unter Anleitung der Ausbildungsstätte.
(3) Im Rahmen der Intervision werden insbesondere bearbeitet:
1. Fallkonzeptionen,
2. diagnostische Fragestellungen,
3. therapeutische Vorgehensweisen,
4. ethische Konfliktsituationen,
5. Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung.
(4) Die Intervision ersetzt nicht die verpflichtende Supervision, sondern ergänzt diese durch den Aufbau eigenständiger fachlicher Reflexionsfähigkeit.
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§ 40 Umgang mit Belastungen während der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstätte hat Maßnahmen vorzuhalten, die die psychische Gesundheit der Auszubildenden fördern und beruflichen Überlastungen entgegenwirken.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
1. regelmäßige Gespräche zur Ausbildungsbegleitung,
2. Möglichkeiten zur Beratung bei persönlichen Belastungen,
3. Unterstützung bei schwierigen Ausbildungssituationen,
4. Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Berufsausübung.
(3) Die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten darf nicht zu einer Benachteiligung der auszubildenden Person führen.
(4) Die Ausbildungsstätten entwickeln Konzepte zur Prävention von Überforderung, Burnout und beruflicher Fehlbelastung.
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§ 41 Fehlverhalten und professionelle Grenzen
(1) Die Ausbildung vermittelt verbindliche Standards für professionelles Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten, Angehörigen, Kolleginnen und Kollegen sowie anderen Berufsgruppen.
(2) Als schwerwiegende Verstöße gelten insbesondere:
1. Verletzungen der Schweigepflicht,
2. Missbrauch des therapeutischen Vertrauensverhältnisses,
3. Diskriminierung oder entwürdigendes Verhalten,
4. Überschreitung professioneller Grenzen,
5. grob fahrlässiger Umgang mit Patientensicherheit.
(3) Die Ausbildungsstätte hat geeignete Verfahren zur Meldung, Prüfung und Bearbeitung von Vorfällen vorzuhalten.
(4) Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen und die Rechte aller Beteiligten berücksichtigen.
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Abschnitt 6
Staatliche Prüfung und Berufszulassung
§ 42 Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.
(2) Die staatliche Prüfung stellt fest, ob die auszubildende Person über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Kompetenzen zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie verfügt.
(3) Die Prüfung besteht aus:
1. einem schriftlichen Prüfungsteil,
2. einem praktischen Prüfungsteil,
3. einem mündlichen Prüfungsteil.
(4) Die Prüfung berücksichtigt insbesondere:
1. psychotherapeutische Diagnostik,
2. Behandlungsplanung und Durchführung,
3. wissenschaftliche Grundlagen,
4. rechtliche und ethische Anforderungen,
5. Krisen- und Notfallmanagement.
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§ 43 Prüfungsausschüsse
(1) Die staatliche Prüfung wird durch Prüfungsausschüsse durchgeführt, die von der zuständigen Behörde bestellt werden.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mehreren fachlich geeigneten Personen.
(3) Dem Prüfungsausschuss sollen insbesondere angehören:
1. approbierte Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
2. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde,
3. Personen mit wissenschaftlicher oder medizinischer Fachkompetenz.
(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
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Abschnitt 6
Staatliche Prüfung und Berufszulassung
§ 44 Zulassung zur staatlichen Prüfung
(1) Zur staatlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung nach diesem Gesetz ordnungsgemäß absolviert hat.
(2) Die Zulassung setzt insbesondere voraus:
1. den erfolgreichen Abschluss aller vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte,
2. den Nachweis der erforderlichen praktischen Ausbildungszeiten,
3. den Nachweis der vorgeschriebenen Supervisionsstunden,
4. den Nachweis der Selbsterfahrung,
5. die Vorlage vollständiger Ausbildungsnachweise.
(3) Die Ausbildungsstätte bestätigt gegenüber der zuständigen Behörde, dass die auszubildende Person alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.
(4) Die zuständige Behörde prüft die vorgelegten Nachweise und entscheidet über die Zulassung.
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§ 45 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Der schriftliche Prüfungsteil dient der Feststellung der theoretischen und wissenschaftlichen Kenntnisse.
(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind insbesondere:
1. Psychopathologie und Diagnostik,
2. psychotherapeutische Behandlungsmethoden,
3. wissenschaftliche Grundlagen,
4. medizinische Grundlagen psychischer Erkrankungen,
5. Pharmakologie und Zusammenarbeit mit ärztlichen Fachrichtungen,
6. Berufsrecht und Berufsethik,
7. Qualitätssicherung und Patientenschutz.
(3) Die Prüfungsaufgaben müssen gewährleisten, dass nicht ausschließlich Wissen abgefragt wird, sondern die Fähigkeit zur fachlichen Einschätzung und Entscheidungsfindung geprüft wird.
(4) Einzelheiten zu Form, Dauer und Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils werden durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 46 Praktischer Prüfungsteil
(1) Im praktischen Prüfungsteil weist die zu prüfende Person nach, dass sie psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Behandlungssituation anwenden kann.
(2) Der praktische Prüfungsteil umfasst insbesondere:
1. Erhebung einer Anamnese,
2. diagnostische Einschätzung,
3. Erstellung eines Behandlungskonzeptes,
4. Durchführung einer therapeutischen Intervention,
5. Reflexion des eigenen Vorgehens.
(3) Die Prüfung kann anhand einer simulierten Behandlungssituation oder anhand einer geeigneten dokumentierten Behandlung unter Prüfungsbedingungen erfolgen.
(4) Bei der Bewertung werden insbesondere berücksichtigt:
1. fachliche Kompetenz,
2. therapeutische Beziehungsgestaltung,
3. Gesprächsführung,
4. Wahrnehmung von Risiken,
5. Einhaltung ethischer und rechtlicher Standards.
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§ 47 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Der mündliche Prüfungsteil dient der Überprüfung der Fähigkeit, psychotherapeutische Fragestellungen fachlich zu beurteilen und zu begründen.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind insbesondere:
1. Fallkonzeption und Differentialdiagnostik,
2. Auswahl geeigneter Behandlungsmethoden,
3. Umgang mit komplexen Behandlungssituationen,
4. rechtliche und ethische Fragestellungen,
5. Zusammenarbeit im Gesundheitssystem.
(3) Die Prüfungskommission bewertet nicht nur die fachliche Richtigkeit, sondern auch die Fähigkeit zur professionellen Kommunikation und Entscheidungsfindung.
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§ 48 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Nicht bestandene Prüfungsteile können nach Maßgabe der Prüfungsordnung wiederholt werden.
(3) Die Wiederholung soll der auszubildenden Person ermöglichen, bestehende Kompetenzlücken gezielt auszugleichen.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt die Fristen und Voraussetzungen für Wiederholungsprüfungen.
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Abschnitt 6
Staatliche Prüfung und Berufszulassung
§ 49 Prüfungsordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der staatlichen Prüfung zu regeln.
(2) Die Prüfungsordnung bestimmt insbesondere:
1. die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
3. die Inhalte und Anforderungen der einzelnen Prüfungsteile,
4. die Dauer und Durchführung der Prüfungen,
5. die Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen,
6. die Voraussetzungen für Wiederholungsprüfungen,
7. die Anerkennung besonderer Ausbildungsleistungen,
8. die Dokumentations- und Nachweispflichten.
(3) Die Prüfungsordnung ist regelmäßig unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und Erfahrungen aus der Ausbildungspraxis zu überprüfen.
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Abschnitt 7
Approbation und Berufszulassung
§ 50 Erteilung der Approbation
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person:
1. die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die staatliche Prüfung bestanden hat,
3. die erforderliche persönliche Eignung besitzt,
4. gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist,
5. über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(2) Die Approbation berechtigt zur eigenverantwortlichen Ausübung der Psychotherapie im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Erteilung der Approbation erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre berufliche Niederlassung begründet.
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§ 51 Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit kann die zuständige Behörde insbesondere verlangen:
1. ein Führungszeugnis,
2. Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten,
3. Erklärungen über berufsrechtliche Verfahren.
(3) Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Schwere, Aktualität und Bedeutung möglicher Verstöße.
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§ 52 Versagung der Approbation
(1) Die Approbation ist zu versagen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Die Approbation kann insbesondere versagt werden, wenn:
1. die staatliche Prüfung nicht bestanden wurde,
2. die erforderlichen Ausbildungsnachweise fehlen,
3. die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist,
4. die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt.
(3) Die Entscheidung über die Versagung ist schriftlich zu begründen.
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§ 53 Ruhen der Approbation
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn vorübergehende Gründe vorliegen, die eine sichere Berufsausübung nicht gewährleisten.
(2) Gründe für das Ruhen können insbesondere sein:
1. vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen,
2. laufende Verfahren wegen schwerwiegender beruflicher Pflichtverletzungen,
3. fehlende gesetzlich vorgeschriebene Nachweise.
(3) Die zuständige Behörde hebt das Ruhen auf, sobald die Voraussetzungen hierfür nicht mehr bestehen.
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Ende Seite 16
Abschnitt 7
Approbation und Berufszulassung
§ 54 Widerruf und Rücknahme der Approbation
(1) Die Approbation kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf erfolgt insbesondere, wenn:
1. die Approbation durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit dauerhaft nicht mehr gegeben ist,
3. eine sichere Berufsausübung aufgrund schwerwiegender fachlicher oder persönlicher Mängel nicht gewährleistet ist,
4. wiederholt oder erheblich gegen berufliche Pflichten verstoßen wurde.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Maßnahmen nach diesem Paragraphen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
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§ 55 Berufsurkunde
(1) Über die Erteilung der Approbation wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Urkunde enthält:
1. die Bezeichnung des Berufs,
2. den Namen der berechtigten Person,
3. das Datum der Erteilung,
4. die ausstellende Behörde.
(3) Die Berufsurkunde berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1.
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§ 56 Führung der Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf nur führen, wer über eine nach diesem Gesetz erteilte Approbation verfügt.
(2) Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung ist untersagt.
(3) Dies gilt auch für Bezeichnungen, die mit der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung verwechselt werden können.
(4) Die zuständigen Behörden können Maßnahmen treffen, um eine unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung zu unterbinden.
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Abschnitt 8
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 57 Grundsätze der Berufsausübung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse aus.
(2) Sie sind verpflichtet, das Wohl der Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen.
(3) Bei der Berufsausübung sind insbesondere zu beachten:
1. die Würde und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten,
2. die fachlichen Standards der Psychotherapie,
3. die gesetzlichen Vorschriften des Gesundheitswesens,
4. die Grundsätze professioneller Beziehungsgestaltung.
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§ 58 Behandlungspflicht und Grenzen der Behandlung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nur solche Behandlungen durchführen, für die sie aufgrund ihrer Ausbildung, Fortbildung und Erfahrung ausreichend qualifiziert sind.
(2) Sie haben die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen und bei Bedarf andere Fachpersonen hinzuzuziehen oder eine Weiterbehandlung zu vermitteln.
(3) Die Ablehnung einer Behandlung darf nicht aus sachfremden oder diskriminierenden Gründen erfolgen.
(4) In Notfällen besteht die Verpflichtung, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Hilfe zu leisten.
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§ 59 Aufklärung und Einwilligung
(1) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung sind Patientinnen und Patienten verständlich über wesentliche Umstände der Behandlung aufzuklären.
(2) Die Aufklärung umfasst insbesondere:
1. Art und Ziel der Behandlung,
2. mögliche Risiken und Belastungen,
3. Behandlungsalternativen,
4. voraussichtliche Dauer und Rahmenbedingungen.
(3) Eine psychotherapeutische Behandlung darf grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden.
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Abschnitt 8
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 60 Schweigepflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht umfasst insbesondere:
1. persönliche Daten von Patientinnen und Patienten,
2. Inhalte psychotherapeutischer Gespräche,
3. diagnostische Einschätzungen,
4. Behandlungsverläufe und Prognosen,
5. Informationen über Angehörige und Bezugspersonen.
(3) Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Behandlung sowie nach Beendigung der Berufsausübung fort.
(4) Eine Weitergabe von Informationen ist nur zulässig:
1. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
2. wenn eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
3. wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden muss,
4. soweit dies zur Zusammenarbeit mit beteiligten Fachpersonen erforderlich und rechtlich zulässig ist.
(5) Die Vorschriften des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
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§ 61 Dokumentationspflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, über jede Behandlung eine angemessene Dokumentation zu führen.
(2) Die Dokumentation dient insbesondere:
1. der Sicherstellung einer fachgerechten Behandlung,
2. der Nachvollziehbarkeit therapeutischer Entscheidungen,
3. der Qualitätssicherung,
4. dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
(3) Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:
1. Anlass und Beginn der Behandlung,
2. diagnostische Einschätzungen,
3. wesentliche Behandlungsschritte,
4. relevante Verlaufseinschätzungen,
5. besondere Ereignisse und Maßnahmen.
(4) Die Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(5) Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
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§ 62 Datenschutz und digitale Verarbeitung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten.
(2) Bei Nutzung digitaler Anwendungen, Videosprechstunden oder elektronischer Dokumentationssysteme sind besondere Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit zu erfüllen.
(3) Digitale Verfahren dürfen nur eingesetzt werden, wenn:
1. die fachliche Qualität gewährleistet ist,
2. die Patientensicherheit berücksichtigt wird,
3. die gesetzlichen Datenschutzanforderungen erfüllt sind.
(4) Die zuständigen Behörden können Anforderungen an technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen.
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§ 63 Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiten mit anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens zusammen, soweit dies für eine sachgerechte Versorgung erforderlich ist.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
1. Ärztinnen und Ärzte,
2. psychiatrische Fachkräfte,
3. Pflegefachpersonen,
4. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
5. weitere therapeutische Berufsgruppen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Wahrung der Schweigepflicht und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten.
(4) Bei komplexen Krankheitsverläufen soll eine interdisziplinäre Abstimmung angestrebt werden.
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Ende Seite 18
Abschnitt 8
Berufsausübung und Berufspflichten
§ 64 Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Tätigkeit
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere:
1. die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden,
2. die regelmäßige Fortbildung,
3. die fachliche Reflexion der eigenen Tätigkeit,
4. die Teilnahme an Supervision oder vergleichbaren Maßnahmen,
5. die Berücksichtigung aktueller Leitlinien und Forschungsergebnisse.
(3) Die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung ist durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen.
(4) Die zuständigen Berufs- und Aufsichtsbehörden können Anforderungen an die Qualitätssicherung näher bestimmen.
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§ 65 Fortbildungspflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Die Fortbildungspflicht beginnt mit der Erteilung der Approbation.
(3) Innerhalb eines Kalenderjahres sind mindestens 15 anerkannte Fortbildungseinheiten nachzuweisen.
(4) Die Fortbildungen müssen insbesondere Bereiche berücksichtigen wie:
1. aktuelle psychotherapeutische Forschung,
2. Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen,
3. Krisenintervention und Patientensicherheit,
4. Ethik und Berufsrecht,
5. Datenschutz und Digitalisierung,
6. spezielle Patientengruppen,
7. neue wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden.
(5) Näheres über Umfang, Anerkennung und Nachweis der Fortbildungen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 66 Verpflichtende Supervision nach Berufszulassung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig fachlich zu reflektieren.
(2) In den ersten fünf Jahren nach Erteilung der Approbation sind jährlich mindestens zwölf Stunden anerkannte Supervision nachzuweisen.
(3) Auch nach Ablauf der ersten fünf Berufsjahre kann eine Supervisionspflicht bestehen, wenn:
1. dies aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen erforderlich ist,
2. eine Aufsichtsbehörde dies anordnet,
3. die psychotherapeutische Tätigkeit besondere Risiken beinhaltet.
(4) Die Supervision dient insbesondere der Sicherstellung fachlicher Qualität und dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
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§ 67 Berufliche Fortentwicklung und Spezialisierung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen ihre fachliche Entwicklung durch regelmäßige Vertiefung eigener Behandlungsschwerpunkte fördern.
(2) Anerkannte Spezialisierungen können insbesondere umfassen:
1. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
2. Traumatherapie,
3. Suchtbehandlung,
4. Gerontopsychotherapie,
5. Neuropsychologische Psychotherapie,
6. Psychoonkologie,
7. Schmerzpsychotherapie,
8. Paar- und Familientherapie.
(3) Der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen erfolgt nach anerkannten Weiterbildungsstandards.
(4) Die Bezeichnung besonderer Fachqualifikationen darf nur geführt werden, wenn die hierfür vorgesehenen Anforderungen erfüllt wurden.
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§ 68 Umgang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre Behandlung an wissenschaftlich anerkannten Erkenntnissen auszurichten.
(2) Verfahren, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht ausreichend belegt ist, dürfen nicht als gleichwertige wissenschaftliche Behandlungsmethoden dargestellt werden.
(3) Neue Verfahren dürfen angewendet werden, wenn:
1. sie dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen,
2. eine fachliche Qualifikation vorliegt,
3. Patientinnen und Patienten angemessen informiert werden.
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Abschnitt 9
Fortbildung, Qualitätssicherung und Berufsaufsicht
§ 69 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Fortbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz müssen von hierfür anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme:
1. fachlich geeignet ist,
2. sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse orientiert,
3. durch qualifizierte Referentinnen und Referenten durchgeführt wird,
4. transparente Lernziele und Inhalte aufweist,
5. die Teilnahme nachvollziehbar dokumentiert.
(3) Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere durchgeführt werden durch:
1. staatlich anerkannte Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,
2. wissenschaftliche Fachgesellschaften,
3. Hochschulen,
4. berufsständische Organisationen,
5. andere geeignete Einrichtungen mit nachgewiesener Fachkompetenz.
(4) Die zuständigen Behörden können Qualitätsanforderungen für Fortbildungsangebote festlegen.
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§ 70 Nachweis und Kontrolle der Fortbildungspflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht nachzuweisen.
(2) Die Nachweise müssen insbesondere enthalten:
1. Art und Umfang der Fortbildungsmaßnahme,
2. Zeitpunkt der Teilnahme,
3. Veranstalter,
4. erworbene Kompetenzen oder Inhalte.
(3) Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Die zuständige Behörde oder die zuständige Berufsorganisation kann die Vorlage der Nachweise verlangen.
(5) Wird die Fortbildungspflicht wiederholt nicht erfüllt, können geeignete Maßnahmen angeordnet werden.
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§ 71 Berufsaufsicht
(1) Die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten unterliegt der staatlichen Berufsaufsicht.
(2) Die Berufsaufsicht dient insbesondere:
1. dem Schutz der Patientinnen und Patienten,
2. der Sicherstellung fachgerechter Berufsausübung,
3. der Einhaltung gesetzlicher Berufspflichten,
4. der Vermeidung gesundheitlicher Schäden.
(3) Die zuständigen Behörden können bei begründetem Anlass prüfen, ob berufliche Pflichten eingehalten werden.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen.
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§ 72 Maßnahmen der Berufsaufsicht
(1) Werden Verstöße gegen berufliche Pflichten festgestellt, kann die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Maßnahmen können insbesondere sein:
1. eine schriftliche Beanstandung,
2. eine verpflichtende Fortbildung,
3. die Anordnung von Supervision,
4. die Verpflichtung zur Vorlage von Qualitätsnachweisen,
5. vorübergehende Einschränkungen der Berufsausübung,
6. die Einleitung eines Verfahrens zum Ruhen oder Widerruf der Approbation.
(3) Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(4) Vor belastenden Maßnahmen ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 73 Berufsrechtliche Verantwortung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten tragen persönliche Verantwortung für ihre beruflichen Entscheidungen.
(2) Die Verantwortung umfasst insbesondere:
1. die fachgerechte Auswahl von Behandlungsmethoden,
2. die Einschätzung eigener Grenzen,
3. die Sicherstellung einer angemessenen Dokumentation,
4. die Wahrung professioneller Standards.
(3) Die Verantwortung kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass Tätigkeiten delegiert oder unter organisatorischen Vorgaben ausgeführt werden.
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Abschnitt 9
Fortbildung, Qualitätssicherung und Berufsaufsicht
§ 74 Beschwerdemanagement und Patientenschutz
(1) Psychotherapeutische Einrichtungen und selbstständig tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben geeignete Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Patientinnen und Patienten vorzuhalten.
(2) Das Beschwerdemanagement dient insbesondere:
1. der Wahrung der Rechte von Patientinnen und Patienten,
2. der frühzeitigen Erkennung von Qualitätsmängeln,
3. der Verbesserung psychotherapeutischer Leistungen,
4. der Sicherstellung einer transparenten Kommunikation.
(3) Patientinnen und Patienten sind über bestehende Beschwerdemöglichkeiten angemessen zu informieren.
(4) Beschwerden sind vertraulich zu behandeln und sachgerecht zu prüfen.
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§ 75 Schutz vor Missbrauch des therapeutischen Vertrauensverhältnisses
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die besondere Schutzbedürftigkeit von Patientinnen und Patienten aufgrund des therapeutischen Vertrauensverhältnisses zu berücksichtigen.
(2) Unzulässig sind insbesondere:
1. sexuelle Kontakte während einer bestehenden therapeutischen Beziehung,
2. die Ausnutzung emotionaler Abhängigkeiten,
3. die Annahme unangemessener persönlicher Vorteile,
4. jede Form der Ausbeutung des besonderen Vertrauensverhältnisses.
(3) Die Ausbildungsstätten und Berufsaufsichtsbehörden haben geeignete Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung über professionelle Grenzen sicherzustellen.
(4) Verstöße gegen diese Vorschriften können berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
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§ 76 Umgang mit besonderen Gefährdungslagen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um besondere Gefährdungslagen erkennen und angemessen einschätzen zu können.
(2) Dies betrifft insbesondere:
1. akute Suizidalität,
2. Selbstgefährdung,
3. Fremdgefährdung,
4. schwere psychische Krisen,
5. Kindeswohlgefährdung,
6. Gewalt- und Missbrauchssituationen.
(3) Bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr sind geeignete Maßnahmen einzuleiten.
(4) Dabei sind die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere ihre Selbstbestimmung und Würde, angemessen zu berücksichtigen.
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Abschnitt 10
Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 77 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation kann anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalten und erworbener Kompetenzen gleichwertig ist.
(2) Die zuständige Behörde prüft insbesondere:
1. Inhalt und Umfang der Ausbildung,
2. praktische Ausbildungsanteile,
3. theoretische Kenntnisse,
4. berufliche Erfahrungen,
5. zusätzliche Qualifikationen.
(3) Die Anerkennung kann mit der Verpflichtung verbunden werden, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren.
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§ 78 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und den Anforderungen dieses Gesetzes, können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden.
(2) Ausgleichsmaßnahmen können sein:
1. Anpassungslehrgänge,
2. zusätzliche praktische Ausbildungszeiten,
3. ergänzende Prüfungen,
4. weitere fachliche Nachweise.
(3) Umfang und Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen richten sich nach dem Umfang der festgestellten Unterschiede.
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Abschnitt 10
Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 79 Verfahren bei Anerkennungsanträgen
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise innerhalb angemessener Frist.
(2) Antragstellende Personen haben der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere:
1. Identitätsnachweis,
2. Nachweis über die absolvierte Ausbildung,
3. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsdauer,
4. Nachweise über praktische Tätigkeiten,
5. Nachweise über Berufserfahrung,
6. Nachweise über zusätzliche Qualifikationen.
(4) Sind die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig oder bestehen begründete Zweifel an deren Echtheit, kann die zuständige Behörde weitere Nachweise verlangen.
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§ 80 Kenntnisprüfung
(1) Sofern eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, kann eine Kenntnisprüfung durchgeführt werden.
(2) Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere psychotherapeutische Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Die Prüfung umfasst insbesondere:
1. psychotherapeutische Diagnostik,
2. Behandlung psychischer Erkrankungen,
3. wissenschaftliche Grundlagen,
4. Berufsrecht und Berufsethik,
5. Patientensicherheit und Krisenmanagement.
(4) Die Einzelheiten der Kenntnisprüfung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
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Abschnitt 11
Ausbildungsregister und Berufsregister
§ 81 Ausbildungsregister
(1) Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Qualität wird ein Register über staatlich anerkannte Ausbildungsstätten geführt.
(2) Das Ausbildungsregister enthält insbesondere:
1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,
2. Datum der Anerkennung,
3. Umfang der anerkannten Ausbildungskapazitäten,
4. Angaben zur fachlichen Leitung,
5. Ergebnisse staatlicher Qualitätsprüfungen.
(3) Das Register dient der Transparenz und der Überwachung der Ausbildungsqualität.
(4) Die Führung des Registers erfolgt durch eine vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmte Stelle.
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§ 82 Berufsregister der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(1) Es wird ein bundesweites Register der nach diesem Gesetz zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingerichtet.
(2) Das Berufsregister enthält insbesondere:
1. Name und Geburtsdatum der approbierten Person,
2. Datum und Umfang der Berufszulassung,
3. Angaben zu besonderen Qualifikationen,
4. berufsrechtliche Entscheidungen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Das Register dient insbesondere:
1. der Patientensicherheit,
2. der Überprüfung der Berufszulassung,
3. der Qualitätssicherung,
4. der Durchführung gesetzlicher Aufgaben.
(4) Datenschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
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§ 83 Meldepflichten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Änderungen wesentlicher beruflicher Angaben unverzüglich an die zuständige Stelle zu melden.
(2) Dies betrifft insbesondere:
1. Änderung der beruflichen Anschrift,
2. Aufnahme oder Aufgabe der Berufstätigkeit,
3. Erwerb anerkannter Zusatzqualifikationen,
4. längerfristige Unterbrechungen der Berufsausübung.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Meldepflichten bestimmen, soweit dies zur Sicherstellung der Berufsaufsicht erforderlich ist.
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Abschnitt 11
Ausbildungsregister und Berufsregister
§ 84 Einsichtnahme und Verwendung der Registerdaten
(1) Die im Ausbildungsregister und Berufsregister gespeicherten Daten dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
(2) Eine Nutzung der Daten ist insbesondere zulässig für:
1. die Überprüfung der Berechtigung zur Durchführung einer Ausbildung,
2. die Kontrolle der Berufszulassung,
3. die Sicherstellung der Patientensicherheit,
4. statistische Zwecke der Gesundheitsplanung,
5. wissenschaftliche Auswertungen im öffentlichen Interesse.
(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(4) Die zuständigen Stellen haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten zu treffen.
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§ 85 Löschung und Berichtigung von Registerdaten
(1) Personenbezogene Daten in den Registern sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Nicht mehr erforderliche Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen.
(3) Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Näheres über Fristen, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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Abschnitt 12
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 86 Zuständige Behörden
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
(2) Die zuständigen Behörden sind insbesondere verantwortlich für:
1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten,
2. die Durchführung der Berufsaufsicht,
3. die Erteilung, das Ruhen und den Widerruf der Approbation,
4. die Überwachung der Fortbildungspflichten,
5. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise.
(3) Die Länder stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über ausreichende personelle und fachliche Ressourcen verfügen.
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§ 87 Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
(1) Bund und Länder arbeiten zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungs- und Berufsqualität zusammen.
(2) Zur Abstimmung können gemeinsame Fachgremien eingerichtet werden.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
1. die Weiterentwicklung der Ausbildungsstandards,
2. die Bewertung wissenschaftlicher Entwicklungen,
3. die Harmonisierung von Verwaltungsverfahren,
4. den Austausch über Erfahrungen aus der Berufspraxis.
(4) Die zuständigen Behörden können gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung dieses Gesetzes veröffentlichen.
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§ 88 Fachbeirat Psychotherapie
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Fachbeirat Psychotherapie eingerichtet.
(2) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium insbesondere bei:
1. der Weiterentwicklung der Ausbildungsordnung,
2. der Anpassung wissenschaftlicher Standards,
3. Fragen der Qualitätssicherung,
4. Entwicklungen in der psychotherapeutischen Versorgung.
(3) Dem Fachbeirat sollen insbesondere angehören:
1. Vertreterinnen und Vertreter der Psychotherapie,
2. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
3. Vertreterinnen und Vertreter der Gesundheitsversorgung,
4. Vertreterinnen und Vertreter der Patientenschaft,
5. Sachverständige aus Recht und Ethik.
(4) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für eine bestimmte Amtszeit berufen.
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Abschnitt 12
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 89 Aufgaben des Fachbeirats Psychotherapie
(1) Der Fachbeirat Psychotherapie unterstützt die zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der fachlichen Weiterentwicklung dieses Gesetzes.
(2) Der Fachbeirat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Bewertung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Psychotherapie,
2. Empfehlungen zur Anpassung von Ausbildungsinhalten,
3. Stellungnahmen zu Qualitätsstandards,
4. Beratung zu Fragen der Berufsentwicklung,
5. Unterstützung bei der Weiterentwicklung von Fortbildungsanforderungen.
(3) Der Fachbeirat arbeitet unabhängig und orientiert sich ausschließlich an fachlichen, wissenschaftlichen und patientenbezogenen Kriterien.
(4) Die Empfehlungen des Fachbeirats haben beratenden Charakter und ersetzen keine gesetzlichen oder behördlichen Entscheidungen.
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§ 90 Zusammenarbeit mit Berufsorganisationen
(1) Die zuständigen Behörden können mit anerkannten Berufsorganisationen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere:
1. der Förderung der beruflichen Qualität,
2. der Entwicklung von Fortbildungsstandards,
3. der Unterstützung bei der Berufsentwicklung,
4. der Information der Berufsangehörigen über gesetzliche Anforderungen.
(3) Berufsorganisationen können im Rahmen gesetzlicher Vorgaben Aufgaben der Qualitätssicherung übernehmen.
(4) Eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
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Abschnitt 13
Finanzierung und Sicherstellung der Ausbildung
§ 91 Grundsatz der Ausbildungsfinanzierung
(1) Die Finanzierung der Ausbildung ist so auszugestalten, dass der Zugang zur Ausbildung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Bewerberinnen und Bewerber möglich ist.
(2) Die Ausbildungskosten dürfen kein Hindernis für geeignete Personen darstellen.
(3) Bund und Länder wirken darauf hin, eine ausreichende Anzahl qualifizierter Ausbildungsplätze sicherzustellen.
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§ 92 Finanzierung der Ausbildungsstätten
(1) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten können zur Durchführung der Ausbildung finanzielle Unterstützung erhalten.
(2) Die Finanzierung berücksichtigt insbesondere:
1. die Kosten des theoretischen Unterrichts,
2. die Organisation praktischer Ausbildungsanteile,
3. die Kosten für Supervision,
4. die Qualitätssicherung,
5. die Verwaltung der Ausbildungsplätze.
(3) Die Einzelheiten der Finanzierung werden durch gesonderte Regelungen bestimmt.
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§ 93 Vergütung während der Ausbildung
(1) Personen in der Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
(2) Die Vergütung soll insbesondere sicherstellen:
1. die finanzielle Absicherung während der dreijährigen Ausbildungszeit,
2. die Möglichkeit zur vollständigen Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten,
3. eine angemessene Anerkennung der praktischen Ausbildungsleistungen.
(3) Die Höhe der Vergütung kann durch bundesweit geltende Regelungen oder Vereinbarungen festgelegt werden.
(4) Praktische Ausbildungsleistungen dürfen nicht zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Belastung der auszubildenden Person führen.
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§ 94 Förderung der Ausbildungskapazitäten
(1) Der Bund und die Länder fördern den bedarfsgerechten Ausbau von Ausbildungsplätzen.
(2) Bei der Planung der Ausbildungskapazitäten sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Versorgungslage der Bevölkerung,
2. regionale Unterschiede,
3. der zukünftige Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung,
4. gesellschaftliche Entwicklungen.
(3) Ziel ist eine langfristige Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit qualifizierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
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Abschnitt 13
Finanzierung und Sicherstellung der Ausbildung
§ 95 Ausbildungsplanung und Bedarfsentwicklung
(1) Die Länder erstellen regelmäßig eine Bedarfsanalyse zur Entwicklung der psychotherapeutischen Versorgung und der erforderlichen Ausbildungskapazitäten.
(2) Die Bedarfsanalyse berücksichtigt insbesondere:
1. die Bevölkerungsentwicklung,
2. regionale Versorgungslücken,
3. die Anzahl zugelassener Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
4. die Entwicklung psychischer Erkrankungen,
5. den zukünftigen Fachkräftebedarf.
(3) Die Ergebnisse der Bedarfsanalyse sollen Grundlage für die Planung und Weiterentwicklung staatlich anerkannter Ausbildungsplätze sein.
(4) Der Bund kann Empfehlungen zur bundesweiten Ausbildungsplanung veröffentlichen.
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§ 96 Unterstützung besonderer Versorgungsbereiche
(1) Die Ausbildungsplanung soll berücksichtigen, dass insbesondere in strukturschwachen Regionen ausreichend psychotherapeutische Fachkräfte zur Verfügung stehen.
(2) Zur Förderung einer bedarfsgerechten Versorgung können Maßnahmen vorgesehen werden, insbesondere:
1. finanzielle Förderprogramme,
2. Unterstützung von Ausbildungsstätten in unterversorgten Regionen,
3. Förderung praktischer Ausbildungsstellen,
4. besondere Ausbildungsangebote für ländliche Gebiete.
(3) Ziel ist eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierten psychotherapeutischen Leistungen.
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§ 97 Kostenfreiheit und Schutz vor unangemessenen Ausbildungsentgelten
(1) Die staatlich geregelte Ausbildung muss für geeignete Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich zugänglich bleiben.
(2) Ausbildungsstätten dürfen keine Entgelte verlangen, die den Zugang zur Ausbildung unverhältnismäßig erschweren.
(3) Werden Ausbildungsgebühren erhoben, müssen diese transparent ausgewiesen und fachlich begründet sein.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausbildungsstätten verpflichten, Nachweise über erhobene Kosten vorzulegen.
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§ 98 Qualitätssicherung bei der Mittelverwendung
(1) Werden öffentliche Mittel zur Förderung der Ausbildung eingesetzt, sind diese zweckgebunden zu verwenden.
(2) Die Empfänger von Fördermitteln haben insbesondere sicherzustellen:
1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung,
2. eine angemessene Ausstattung der Ausbildungsstätte,
3. eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden,
4. die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen.
(3) Die zuständigen Stellen können die Verwendung der Mittel überprüfen.
(4) Bei zweckwidriger Verwendung können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
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Abschnitt 14
Besondere Regelungen zur Ausbildung und Berufsentwicklung
§ 99 Anerkennung besonderer Ausbildungsleistungen
(1) Leistungen, die im Rahmen anderer staatlich geregelter Gesundheits- oder Sozialberufe erbracht wurden, können auf die Ausbildung angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind.
(2) Eine Anrechnung setzt voraus, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde nach Prüfung der vorgelegten Nachweise.
(4) Die Qualität und das Ausbildungsziel dürfen durch Anrechnungen nicht beeinträchtigt werden.
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§ 100 Weiterentwicklung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz ist regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen.
(2) Änderungen können insbesondere erforderlich sein aufgrund:
1. neuer Forschungsergebnisse,
2. Veränderungen des Versorgungssystems,
3. neuer Behandlungsmethoden,
4. Entwicklungen im Bereich Digitalisierung und Gesundheitsversorgung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft gemeinsam mit Fachgremien regelmäßig die Angemessenheit der Ausbildungsanforderungen.
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Abschnitt 14
Besondere Regelungen zur Ausbildung und Berufsentwicklung
§ 101 Anpassung und Weiterentwicklung der Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung ist regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen einer modernen, wissenschaftlich fundierten und patientenorientierten psychotherapeutischen Versorgung entspricht.
(2) Bei der Weiterentwicklung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. neue wissenschaftliche Erkenntnisse,
2. Veränderungen psychischer Erkrankungsbilder,
3. Entwicklungen in Diagnostik und Behandlung,
4. Erkenntnisse aus der Versorgungsforschung,
5. Anforderungen an Digitalisierung und moderne Versorgungskonzepte.
(3) Änderungen der Ausbildungsordnung erfolgen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates.
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§ 102 Anerkennung zusätzlicher Qualifikationen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können nach Abschluss der Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwerben.
(2) Zusätzliche Qualifikationen dienen insbesondere:
1. der fachlichen Spezialisierung,
2. der Erweiterung therapeutischer Kompetenzen,
3. der Verbesserung der Versorgung bestimmter Patientengruppen.
(3) Anerkannte Zusatzqualifikationen können insbesondere Bereiche umfassen wie:
1. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
2. Traumatherapie,
3. Suchterkrankungen,
4. Gerontopsychotherapie,
5. Psychotherapie bei chronischen Erkrankungen,
6. Krisen- und Notfallpsychotherapie.
(4) Die Anforderungen an Zusatzqualifikationen werden durch Fachstandards und entsprechende Regelungen bestimmt.
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§ 103 Berufliche Weiterentwicklung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben das Recht und die Verantwortung, ihre beruflichen Kompetenzen kontinuierlich weiterzuentwickeln.
(2) Die berufliche Weiterentwicklung umfasst insbesondere:
1. regelmäßige Fortbildung,
2. Teilnahme an Fachveranstaltungen,
3. wissenschaftliche Weiterbildung,
4. fachlichen Austausch mit anderen Berufsgruppen,
5. Reflexion der eigenen Berufspraxis.
(3) Die berufliche Weiterentwicklung ist Bestandteil einer verantwortungsvollen Berufsausübung.
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Abschnitt 15
Rechte und Schutz der Patientinnen und Patienten
§ 104 Patientenrechte in der Psychotherapie
(1) Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine fachgerechte, respektvolle und diskriminierungsfreie psychotherapeutische Behandlung.
(2) Psychotherapeutische Leistungen müssen unter Wahrung folgender Grundsätze erbracht werden:
1. Achtung der Menschenwürde,
2. Wahrung der Selbstbestimmung,
3. transparente Information,
4. Schutz persönlicher Daten,
5. fachliche Qualität und Sicherheit.
(3) Die Behandlung orientiert sich am individuellen Bedarf und an den persönlichen Zielen der Patientinnen und Patienten.
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§ 105 Schutz besonders schutzbedürftiger Personen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei besonders schutzbedürftigen Personen besondere Sorgfaltspflichten zu beachten.
(2) Dies betrifft insbesondere:
1. Kinder und Jugendliche,
2. Menschen mit erheblichen Einschränkungen,
3. Personen in akuten Krisensituationen,
4. ältere Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf.
(3) Die Behandlung muss an die individuellen Fähigkeiten, Bedürfnisse und Lebensumstände der betroffenen Personen angepasst werden.
(4) Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung von Sorgeberechtigten und zum Schutz des Kindeswohls zu beachten.
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§ 106 Vermeidung von Diskriminierung
(1) Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Alter, Religion, Weltanschauung, sexueller Identität oder sozialem Status bei der psychotherapeutischen Versorgung benachteiligt werden.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berücksichtigen unterschiedliche Lebensrealitäten und kulturelle Hintergründe im Rahmen ihrer Behandlung.
(3) Die Ausbildung vermittelt entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen zur diskriminierungssensiblen Versorgung.
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Abschnitt 15
Rechte und Schutz der Patientinnen und Patienten
§ 107 Beteiligung und Entscheidungsfreiheit der Patientinnen und Patienten
(1) Patientinnen und Patienten haben das Recht, an allen wesentlichen Entscheidungen über ihre psychotherapeutische Behandlung beteiligt zu werden.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berücksichtigen insbesondere:
1. die persönlichen Ziele und Wünsche der behandelten Person,
2. deren individuelle Lebenssituation,
3. vorhandene Ressourcen und Belastungen,
4. die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidungsfindung.
(3) Eine Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen einer einwilligungsfähigen Person ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
(4) Die therapeutische Beziehung ist von gegenseitigem Respekt, Transparenz und professioneller Verantwortung geprägt.
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§ 108 Information über Behandlungsmöglichkeiten
(1) Patientinnen und Patienten sind über wesentliche Behandlungsmöglichkeiten verständlich zu informieren.
(2) Die Information umfasst insbesondere:
1. Ziel und Ablauf der vorgeschlagenen Behandlung,
2. wissenschaftliche Grundlage der angewendeten Methode,
3. mögliche Belastungen und Risiken,
4. alternative Behandlungsmöglichkeiten,
5. voraussichtliche Dauer und Verlauf.
(3) Die Information hat in einer Weise zu erfolgen, die der individuellen Situation und dem Verständnis der Patientin oder des Patienten entspricht.
(4) Die Entscheidung über Beginn, Fortführung oder Beendigung einer Behandlung ist zu respektieren.
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§ 109 Einsicht in Behandlungsunterlagen
(1) Patientinnen und Patienten haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen, soweit keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen.
(2) Die Einsichtnahme umfasst insbesondere:
1. Dokumentationen über den Behandlungsverlauf,
2. diagnostische Einschätzungen,
3. wesentliche Behandlungsschritte.
(3) Die Einsichtnahme darf nur eingeschränkt werden, wenn erhebliche therapeutische oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Einschränkung ist nachvollziehbar zu begründen.
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Abschnitt 16
Forschung, Digitalisierung und Innovation
§ 110 Wissenschaftliche Forschung in der Psychotherapie
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können an wissenschaftlicher Forschung mitwirken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Forschungsvorhaben müssen insbesondere:
1. wissenschaftlichen Standards entsprechen,
2. die Rechte der teilnehmenden Personen schützen,
3. Datenschutzanforderungen erfüllen,
4. ethische Grundsätze beachten.
(3) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten an Forschungsprojekten erfolgt grundsätzlich freiwillig.
(4) Eine Ablehnung der Teilnahme darf keine Nachteile für die Behandlung verursachen.
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§ 111 Digitale psychotherapeutische Versorgung
(1) Digitale Anwendungen können Bestandteil psychotherapeutischer Versorgung sein, wenn sie fachlich geeignet und rechtlich zulässig sind.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sicherstellen, dass digitale Behandlungsmöglichkeiten:
1. die therapeutische Qualität gewährleisten,
2. Datenschutz und Datensicherheit erfüllen,
3. für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten geeignet sind.
(3) Die Ausbildung vermittelt grundlegende Kompetenzen im Umgang mit digitalen Versorgungsformen.
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§ 112 Einsatz neuer Behandlungsmethoden
(1) Neue psychotherapeutische Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie fachlich begründet und mit den anerkannten Standards vereinbar sind.
(2) Bei der Einführung neuer Methoden sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. wissenschaftliche Erkenntnisse,
2. Nutzen und Risiken,
3. fachliche Qualifikation,
4. Information der Patientinnen und Patienten.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Empfehlungen zur Bewertung neuer Methoden erlassen.
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Abschnitt 16
Forschung, Digitalisierung und Innovation
§ 113 Elektronische Gesundheitsanwendungen und digitale Dokumentation
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können elektronische Anwendungen und digitale Dokumentationssysteme nutzen, soweit diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Bei der Nutzung digitaler Systeme sind insbesondere sicherzustellen:
1. Datenschutz und Datensicherheit,
2. Vertraulichkeit der Patientendaten,
3. fachliche Geeignetheit der Anwendung,
4. sichere Speicherung und Übertragung von Informationen,
5. Nachvollziehbarkeit therapeutischer Entscheidungen.
(3) Digitale Systeme dürfen die professionelle Verantwortung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht ersetzen.
(4) Die Verantwortung für Diagnose, Behandlungsplanung und therapeutische Entscheidungen verbleibt bei der behandelnden Fachperson.
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§ 114 Telepsychotherapie
(1) Psychotherapeutische Leistungen können unter Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erbracht werden, sofern dies fachlich vertretbar und gesetzlich zulässig ist.
(2) Vor Beginn einer telepsychotherapeutischen Behandlung ist zu prüfen:
1. ob die Behandlungsmethode für das digitale Format geeignet ist,
2. ob die technische Ausstattung ausreichend ist,
3. ob die Patientensicherheit gewährleistet ist,
4. ob Notfallmaßnahmen verfügbar sind.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sicherstellen, dass auch bei digitaler Behandlung eine angemessene therapeutische Beziehung und fachliche Qualität gewährleistet werden.
(4) Besondere Anforderungen an Datenschutz, Dokumentation und technische Sicherheit bleiben unberührt.
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Abschnitt 17
Berufsrechtliche Verfahren und Sanktionen
§ 115 Verstöße gegen Berufspflichten
(1) Verstößt eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut schuldhaft gegen berufliche Pflichten, können berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Berufspflichtverletzungen liegen insbesondere vor bei:
1. Verletzung der Schweigepflicht,
2. Verstoß gegen Patientenschutzvorschriften,
3. unzureichender fachlicher Qualität der Behandlung,
4. Nichtbeachtung der Fortbildungspflichten,
5. Missbrauch des therapeutischen Vertrauensverhältnisses,
6. Verstößen gegen Dokumentationspflichten.
(3) Die Schwere des Verstoßes richtet sich insbesondere nach:
1. Art und Umfang der Pflichtverletzung,
2. möglichen Folgen für Patientinnen und Patienten,
3. Dauer und Häufigkeit des Verhaltens,
4. Grad des Verschuldens.
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§ 116 Berufsrechtliche Maßnahmen
(1) Bei Verstößen können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Belehrung oder Verwarnung,
2. verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen,
3. verpflichtende Supervision,
4. Auflagen für die Berufsausübung,
5. zeitweise Einschränkung bestimmter Tätigkeiten,
6. Einleitung eines Verfahrens über das Ruhen oder den Widerruf der Approbation.
(2) Die Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(3) Bei geringfügigen Verstößen kann von Maßnahmen abgesehen werden, wenn eine Wiederholung nicht zu erwarten ist.
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§ 117 Verfahren bei berufsrechtlichen Maßnahmen
(1) Vor dem Erlass belastender Maßnahmen ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zuständige Behörde hat den Sachverhalt vollständig aufzuklären.
(3) Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und der betroffenen Person bekanntzugeben.
(4) Gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.
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§ 118 Sofortmaßnahmen zum Schutz von Patientinnen und Patienten
(1) Besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Patientinnen und Patienten, können vorläufige Maßnahmen angeordnet werden.
(2) Vorläufige Maßnahmen können insbesondere sein:
1. vorübergehende Einschränkung der Berufsausübung,
2. Anordnung fachlicher Begleitung,
3. verpflichtende Untersuchung der beruflichen Eignung.
(3) Die Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und aufzuheben, sobald die Voraussetzungen entfallen.
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Ende Seite 28
Abschnitt 17
Berufsrechtliche Verfahren und Sanktionen
§ 119 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, soweit die Handlung nicht nach anderen Vorschriften strafbar ist.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht insbesondere, wer:
1. die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ unberechtigt führt,
2. eine Ausbildung ohne staatliche Anerkennung durchführt,
3. Fortbildungsnachweise vorsätzlich falsch dokumentiert,
4. gesetzlich vorgeschriebene Meldungen nicht oder nicht vollständig abgibt,
5. gegen Anforderungen der Qualitätssicherung verstößt,
6. Patientinnen oder Patienten durch grobe Missachtung gesetzlicher Vorgaben gefährdet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Verstoßes sowie den möglichen Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten.
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§ 120 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
1. die Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz unbefugt führt und dadurch den Eindruck einer staatlichen Zulassung erweckt,
2. ohne erforderliche Berechtigung psychotherapeutische Heilbehandlungen anbietet,
3. durch vorsätzliches Handeln die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erheblich gefährdet.
(2) Handelt die Person gewerbsmäßig oder wiederholt, kann die Strafe erhöht werden.
(3) Die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts bleiben unberührt.
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Abschnitt 18
Übergangsregelungen
§ 121 Übergang bestehender Ausbildungswege
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach bisherigem Recht begonnene psychotherapeutische Ausbildung absolvieren, können diese nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bereits begonnene Ausbildungswege ohne unangemessene Nachteile beendet werden können.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss gelten die bisherigen Qualifikationen als gleichwertig im Sinne dieses Gesetzes, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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§ 122 Übergang zur neuen dreijährigen Ausbildung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können staatlich anerkannte Ausbildungsstätten Ausbildungsplätze nach den Vorschriften dieses Gesetzes anbieten.
(2) Bereits bestehende Ausbildungseinrichtungen können eine Anerkennung nach diesem Gesetz beantragen, wenn sie die neuen Anforderungen erfüllen.
(3) Für die erstmalige Anerkennung können angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden.
(4) Ziel der Übergangsregelungen ist eine schrittweise Einführung des neuen Ausbildungsweges ohne Unterbrechung der psychotherapeutischen Versorgung.
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§ 123 Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen
(1) Personen mit nachgewiesenen fachbezogenen Qualifikationen können beantragen, dass einzelne Ausbildungsbestandteile angerechnet werden.
(2) Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn dadurch die erforderlichen beruflichen Kompetenzen nach diesem Gesetz vollständig gewährleistet bleiben.
(3) Die zuständige Behörde prüft:
1. Inhalt und Umfang der bisherigen Ausbildung,
2. praktische Erfahrungen,
3. wissenschaftliche Qualifikationen,
4. zusätzliche Fortbildungen.
(4) Eine vollständige Befreiung von der staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, sofern dadurch keine einheitliche Qualität der Berufszulassung gewährleistet werden kann.
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Ende Seite 29
Abschnitt 18
Übergangsregelungen
§ 124 Übergangsregelungen für Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes psychotherapeutische Ausbildungen durchgeführt haben, können eine vorläufige Anerkennung nach diesem Gesetz erhalten.
(2) Die vorläufige Anerkennung wird erteilt, wenn:
1. die bisherige Ausbildung eine ausreichende fachliche Grundlage bietet,
2. ein Anpassungskonzept zur Umsetzung der neuen Anforderungen vorgelegt wird,
3. die Sicherheit und Qualität der Ausbildung gewährleistet bleiben.
(3) Die vorläufige Anerkennung kann längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.
(4) Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Ausbildungsstätten die vollständige Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes nachweisen.
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§ 125 Übergangsregelungen für bereits berufstätige Fachpersonen
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits psychotherapeutisch tätig waren und über eine staatlich anerkannte Qualifikation verfügen, behalten ihre bisher erworbenen beruflichen Rechte.
(2) Eine erneute Ausbildung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.
(3) Bereits erteilte Berufszulassungen bleiben unberührt.
(4) Für die weitere Berufsausübung gelten die allgemeinen Berufspflichten dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich:
1. Fortbildung,
2. Qualitätssicherung,
3. Patientenschutz,
4. Dokumentation,
5. wissenschaftlicher Standards.
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§ 126 Übergangsregelungen für Fortbildungspflichten
(1) Die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung nach § 65 gilt für alle nach diesem Gesetz zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
(2) Bereits absolvierte anerkannte Fortbildungen können berücksichtigt werden.
(3) Die zuständigen Stellen können Übergangsfristen festlegen, um eine schrittweise Umsetzung der neuen Fortbildungsanforderungen zu ermöglichen.
(4) Ziel der Übergangsregelung ist die Sicherstellung einer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung ohne unverhältnismäßige Belastungen.
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Abschnitt 19
Rechtsverordnungen und wissenschaftliche Begleitung
§ 127 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu treffen.
(2) Rechtsverordnungen können insbesondere regeln:
1. Inhalte und Umfang der Ausbildung,
2. Anforderungen an Ausbildungsstätten,
3. Prüfungsanforderungen,
4. Anerkennung von Fortbildungen,
5. Anforderungen an Supervision,
6. Verfahren der Berufszulassung,
7. Einzelheiten der Registerführung.
(3) Bei Erlass der Rechtsverordnungen sind wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Anforderungen an eine sichere psychotherapeutische Versorgung zu berücksichtigen.
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§ 128 Evaluation des Gesetzes
(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden regelmäßig wissenschaftlich überprüft.
(2) Die Evaluation umfasst insbesondere:
1. Qualität der Ausbildung,
2. Entwicklung der psychotherapeutischen Versorgung,
3. Patientensicherheit,
4. Zugangsgerechtigkeit zur Ausbildung,
5. Auswirkungen auf regionale Versorgung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluationsbericht vor.
(4) Auf Grundlage der Evaluation können Anpassungen dieses Gesetzes vorgenommen werden.
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Ende Seite 30
Abschnitt 19
Rechtsverordnungen und wissenschaftliche Begleitung
§ 129 Berichtspflichten und Transparenz
(1) Die zuständigen Behörden berichten regelmäßig über die Umsetzung dieses Gesetzes.
(2) Die Berichte enthalten insbesondere Angaben über:
1. Anzahl und Entwicklung staatlich anerkannter Ausbildungsstätten,
2. Anzahl der begonnenen und abgeschlossenen Ausbildungen,
3. Ergebnisse staatlicher Prüfungen,
4. Entwicklung der Berufszulassungen,
5. Maßnahmen der Qualitätssicherung,
6. Erkenntnisse aus der Berufsaufsicht.
(3) Die Berichte dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Ausbildung und Versorgung.
(4) Die Bundesregierung kann auf Grundlage dieser Berichte weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Versorgungssituation einleiten.
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§ 130 Wissenschaftliche Begleitung der Ausbildungsqualität
(1) Die Einführung des Ausbildungsweges nach diesem Gesetz wird wissenschaftlich begleitet.
(2) Die wissenschaftliche Begleitung untersucht insbesondere:
1. die Qualität der Ausbildung,
2. die berufliche Entwicklung der Absolventinnen und Absolventen,
3. die Sicherheit und Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten,
4. die Auswirkungen auf die Versorgung psychisch erkrankter Menschen,
5. die Wirksamkeit der Fortbildungsregelungen.
(3) Für die wissenschaftliche Begleitung können Hochschulen, Forschungseinrichtungen und unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
(4) Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung sollen veröffentlicht werden, soweit Datenschutz und gesetzliche Schutzvorschriften nicht entgegenstehen.
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Abschnitt 20
Schlussvorschriften
§ 131 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des Gesundheitswesens.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Datenschutz, zur Patientenversorgung, zum Arbeitsrecht und zum Sozialrecht, bleiben unberührt.
(3) Soweit dieses Gesetz besondere Regelungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten enthält, gehen diese den allgemeinen Vorschriften vor.
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§ 132 Zuständigkeit für die Durchführung
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden gewährleisten eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Länder können zur Durchführung gemeinsame Einrichtungen schaffen.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Ländern soll insbesondere sicherstellen:
1. vergleichbare Prüfungsstandards,
2. einheitliche Anerkennungsverfahren,
3. transparente Qualitätsanforderungen,
4. gleichwertige Berufszulassungen.
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§ 133 Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen
(1) Die Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Ausbildung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens.
(2) Dabei sind insbesondere einzubeziehen:
1. Einrichtungen der stationären Versorgung,
2. ambulante Versorgungseinrichtungen,
3. Rehabilitationseinrichtungen,
4. wissenschaftliche Einrichtungen,
5. Patientenvertretungen.
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist eine bedarfsgerechte, hochwertige und sichere psychotherapeutische Versorgung.
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§ 134 Übergangsweise Anwendung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
(1) Bis zum Erlass der nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtsverordnungen können vorläufige Regelungen durch das Bundesministerium für Gesundheit getroffen werden.
(2) Vorläufige Regelungen dürfen nur erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Durchführung der Ausbildung und Prüfungen erforderlich ist.
(3) Die vorläufigen Regelungen treten spätestens mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung außer Kraft.
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Ende Seite 31
Abschnitt 20
Schlussvorschriften
§ 135 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Bekanntmachung den Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens einzelner Vorschriften, soweit dies zur geordneten Umsetzung erforderlich ist.
(3) Die zuständigen Behörden treffen rechtzeitig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen.
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§ 136 Übergangsphase der Einführung
(1) Für die erstmalige Umsetzung dieses Gesetzes wird eine Übergangsphase von fünf Jahren eingerichtet.
(2) Während der Übergangsphase werden insbesondere:
1. Ausbildungsstätten schrittweise anerkannt,
2. Ausbildungsplätze aufgebaut,
3. Prüfungsstrukturen entwickelt,
4. Qualitätsstandards überprüft,
5. Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung gesammelt.
(3) Die zuständigen Behörden unterstützen Ausbildungsstätten und Beteiligte bei der Umstellung auf die neuen gesetzlichen Anforderungen.
(4) Die Übergangsphase dient der Sicherstellung einer hohen Ausbildungsqualität und einer kontinuierlichen psychotherapeutischen Versorgung.
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§ 137 Bestandsschutz
(1) Rechte, die aufgrund einer nach bisherigem Recht erteilten staatlichen Zulassung erworben wurden, bleiben bestehen.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten tätig waren, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterhin führen.
(3) Eine Verschlechterung bestehender beruflicher Rechte durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes findet nicht statt.
(4) Die allgemeinen Anforderungen an Qualitätssicherung und Fortbildung nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
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§ 138 Verhältnis zu bestehenden Berufsregelungen
(1) Soweit bisherige Vorschriften über die Ausbildung und Zulassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten diesem Gesetz widersprechen, treten sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(2) Bereits begonnene Verfahren werden nach den zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Vorschriften abgeschlossen, sofern keine günstigeren Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden.
(3) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob weitere Anpassungen anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
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§ 139 Evaluierung der Ausbildungsform
(1) Die Bundesregierung überprüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auswirkungen der dreijährigen Ausbildung.
(2) Die Prüfung umfasst insbesondere:
1. die Qualität der Absolventinnen und Absolventen,
2. die Entwicklung der Versorgungssituation,
3. die Akzeptanz des Ausbildungsweges,
4. die Gleichwertigkeit gegenüber akademischen Ausbildungswegen,
5. die Auswirkungen auf Patientensicherheit und Behandlungsqualität.
(3) Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.
(4) Auf Grundlage der Ergebnisse kann dieses Gesetz angepasst oder weiterentwickelt werden.
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Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften
§ 140 Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Soweit andere Gesetze oder Verordnungen Regelungen über die Qualifikation, Zulassung oder Berufsausübung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten enthalten, sind diese an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, notwendige Folgeänderungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit dies ausschließlich der Anpassung von Verweisen und Begrifflichkeiten dient.
(3) Die Anpassung anderer Vorschriften darf die Qualität und Sicherheit der psychotherapeutischen Versorgung nicht beeinträchtigen.
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Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften
§ 141 Anpassung des Sozialrechts
(1) Die Bundesregierung prüft die erforderlichen Anpassungen sozialrechtlicher Vorschriften, um sicherzustellen, dass nach diesem Gesetz approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gleichberechtigt in die psychotherapeutische Versorgung einbezogen werden können.
(2) Insbesondere sind Regelungen anzupassen, die betreffen:
1. die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung,
2. die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen,
3. die Anerkennung als Leistungserbringer im Gesundheitswesen,
4. die Zusammenarbeit mit gesetzlichen und privaten Kostenträgern.
(3) Ziel der Anpassung ist eine vollständige Integration der nach diesem Gesetz ausgebildeten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in die bestehende Versorgungsstruktur.
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§ 142 Anpassung der Versorgungsvorschriften
(1) Die zuständigen Stellen stellen sicher, dass die neue Ausbildungsform zu keiner Einschränkung der Qualität psychotherapeutischer Versorgung führt.
(2) Bei der Weiterentwicklung der Versorgung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Sicherstellung ausreichender Fachkräfte,
2. die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Ausbildungswege,
3. die wissenschaftliche Fundierung psychotherapeutischer Leistungen,
4. die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten.
(3) Die zuständigen Institutionen können gemeinsame Standards für die Zusammenarbeit und Qualitätssicherung entwickeln.
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Artikel 3
Besondere Vorschriften zur dreijährigen Ausbildung
§ 143 Ziel und Zweck der dreijährigen Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung dient der Vermittlung aller Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Kompetenzen, die für eine eigenständige psychotherapeutische Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung verbindet:
1. theoretische Fachkenntnisse,
2. praktische Behandlungserfahrung,
3. Supervision,
4. Selbsterfahrung,
5. wissenschaftliche Reflexion,
6. ethische und rechtliche Kompetenz.
(3) Die Ausbildung ist so auszugestalten, dass Absolventinnen und Absolventen nach erfolgreichem Abschluss eine sichere und verantwortungsvolle psychotherapeutische Tätigkeit ausüben können.
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§ 144 Mindestanforderungen der Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung umfasst einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in Vollzeitform.
(2) Eine Teilzeitausbildung ist möglich, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche Ausbildungsinhalte und praktischen Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Die Gesamtdauer der Ausbildung darf bei Teilzeitgestaltung zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Ausbildungszeit gliedert sich insbesondere in:
1. theoretische Ausbildung,
2. praktische Tätigkeit,
3. angeleitete Behandlung,
4. Supervision,
5. Selbsterfahrung,
6. staatliche Prüfungsvorbereitung.
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§ 145 Ausbildungsabschluss und Berufsqualifikation
(1) Mit erfolgreichem Bestehen der staatlichen Prüfung wird die Befähigung zur Beantragung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erworben.
(2) Die bestandene Ausbildung begründet keinen Anspruch auf eine Approbation, solange die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) Die Berufsqualifikation berechtigt nach Erteilung der Approbation zur selbstständigen psychotherapeutischen Tätigkeit.
(4) Die Gleichwertigkeit der beruflichen Verantwortung mit anderen gesetzlich geregel ten psychotherapeutischen Ausbildungswegen wird gewährleistet.
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Artikel 3
Besondere Vorschriften zur dreijährigen Ausbildung
§ 146 Struktur und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten ist als staatlich geregelte Berufsausbildung mit einheitlichen Qualitätsstandards durchzuführen.
(2) Die Ausbildungsorganisation muss gewährleisten, dass theoretische, praktische und persönlichkeitsbezogene Ausbildungsbestandteile miteinander verbunden werden.
(3) Die Ausbildungsstätten haben sicherzustellen, dass jede auszubildende Person während der gesamten Ausbildungsdauer eine fachgerechte Betreuung und Anleitung erhält.
(4) Die Ausbildung umfasst insbesondere:
1. theoretischen Unterricht,
2. praktische Ausbildungsabschnitte,
3. eigenständige Behandlung unter fachlicher Begleitung,
4. Supervision,
5. Selbsterfahrung,
6. Prüfungsvorbereitung.
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§ 147 Ausbildungsleitung und fachliche Verantwortung
(1) Jede staatlich anerkannte Ausbildungsstätte bestellt eine fachlich verantwortliche Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung trägt Verantwortung für:
1. die Einhaltung der gesetzlichen Ausbildungsvorgaben,
2. die Qualität der Ausbildung,
3. die Auswahl geeigneter Lehr- und Fachkräfte,
4. die Begleitung der Auszubildenden,
5. die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausbildungsleistungen.
(3) Die Ausbildungsleitung muss über eine entsprechende psychotherapeutische Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen.
(4) Die zuständige Behörde kann Anforderungen an die fachliche Eignung der Ausbildungsleitung festlegen.
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§ 148 Lehrkräfte und Praxisanleitende
(1) Lehrkräfte in der Ausbildung müssen fachlich geeignet und pädagogisch befähigt sein.
(2) Praxisanleitende Personen müssen insbesondere:
1. über eine gültige Approbation verfügen,
2. über ausreichende Berufserfahrung verfügen,
3. regelmäßig fachlich fortgebildet sein,
4. die Fähigkeit zur Anleitung und Bewertung von Auszubildenden besitzen.
(3) Die Tätigkeit als Praxisanleitung umfasst insbesondere:
1. Begleitung praktischer Erfahrungen,
2. fachliche Rückmeldung,
3. Unterstützung bei Behandlungsentscheidungen,
4. Förderung professioneller Kompetenzen.
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§ 149 Rechte und Pflichten der Auszubildenden
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine strukturierte, qualitätsgesicherte und angemessene Ausbildung.
(2) Sie sind verpflichtet:
1. regelmäßig und vollständig an den Ausbildungsbestandteilen teilzunehmen,
2. die Ausbildungsordnung einzuhalten,
3. Patientinnen und Patienten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln,
4. die Schweigepflicht einzuhalten,
5. an Supervision und Selbsterfahrung teilzunehmen.
(3) Auszubildende dürfen nur solche Tätigkeiten selbstständig durchführen, für die sie ausreichend vorbereitet und fachlich begleitet sind.
(4) Die Ausbildungsstätte hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten während aller praktischen Ausbildungsabschnitte zu gewährleisten.
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§ 150 Schutz der Auszubildenden
(1) Auszubildende sind während der gesamten Ausbildungszeit vor unangemessener Belastung und Ausnutzung zu schützen.
(2) Ausbildungsstätten müssen geeignete Maßnahmen sicherstellen, insbesondere:
1. geregelte Ausbildungszeiten,
2. angemessene Betreuung,
3. transparente Bewertungssysteme,
4. Beschwerdemöglichkeiten,
5. Schutz vor Diskriminierung und Benachteiligung.
(3) Die Rechte aus anderen Schutzgesetzen bleiben unberührt.
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Ende Seite 34
Artikel 3
Besondere Vorschriften zur dreijährigen Ausbildung
§ 151 Ausbildungsnachweise und Leistungsbewertung
(1) Über den Verlauf der Ausbildung sind vollständige und nachvollziehbare Nachweise zu führen.
(2) Die Ausbildungsnachweise umfassen insbesondere:
1. Teilnahme am theoretischen Unterricht,
2. absolvierte praktische Ausbildungszeiten,
3. durchgeführte Behandlungen unter Anleitung,
4. erhaltene Supervisionsleistungen,
5. absolvierte Selbsterfahrungsanteile,
6. erreichte Ausbildungsziele.
(3) Die Ausbildungsstätte bewertet regelmäßig den Ausbildungsfortschritt und informiert die auszubildende Person über den aktuellen Stand.
(4) Die Bewertung hat transparent, nachvollziehbar und nach einheitlichen Qualitätsmaßstäben zu erfolgen.
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§ 152 Zwischenbewertungen und Fördermaßnahmen
(1) Während der dreijährigen Ausbildung finden regelmäßige Zwischenbewertungen statt.
(2) Die Zwischenbewertungen dienen insbesondere:
1. der Feststellung des Ausbildungsstandes,
2. der frühzeitigen Erkennung von Unterstützungsbedarf,
3. der Sicherstellung einer erfolgreichen Prüfungsteilnahme.
(3) Werden erhebliche Ausbildungslücken festgestellt, hat die Ausbildungsstätte geeignete Fördermaßnahmen anzubieten.
(4) Fördermaßnahmen können insbesondere sein:
1. zusätzliche Anleitung,
2. ergänzende Unterrichtseinheiten,
3. zusätzliche Supervision,
4. individuelle Ausbildungsplanung.
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§ 153 Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
(1) Eine Ausbildung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden.
(2) Gründe für eine Unterbrechung können insbesondere sein:
1. länger andauernde Erkrankung,
2. Schwangerschaft und Elternzeit,
3. besondere familiäre Belastungssituationen,
4. andere schwerwiegende persönliche Gründe.
(3) Die zuständige Ausbildungsstätte legt gemeinsam mit der auszubildenden Person fest, wie und wann die Ausbildung fortgeführt werden kann.
(4) Eine Unterbrechung darf nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führen.
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§ 154 Ausschluss von der Ausbildung
(1) Eine Person kann von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für eine sichere Berufsausübung dauerhaft nicht erfüllt werden können.
(2) Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht bei:
1. wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen Berufspflichten,
2. erheblicher Verletzung der Schweigepflicht,
3. Gefährdung von Patientinnen und Patienten,
4. fehlender Bereitschaft zur Erfüllung wesentlicher Ausbildungsanforderungen.
(3) Vor einem Ausschluss ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
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Artikel 4
Qualität und Sicherheit der psychotherapeutischen Versorgung
§ 155 Grundsatz der Patientensicherheit
(1) Alle Regelungen dieses Gesetzes dienen der Sicherstellung einer hochwertigen und sicheren psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Die Ausbildung und Berufsausübung müssen gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten vor vermeidbaren Schäden geschützt werden.
(3) Staatliche Stellen, Ausbildungsstätten und Berufsangehörige wirken gemeinsam an der Sicherung dieser Ziele mit.
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§ 156 Mindeststandards der Versorgung
(1) Psychotherapeutische Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Mindeststandards umfassen insbesondere:
1. fachgerechte Diagnostik,
2. geeignete Behandlungsplanung,
3. wissenschaftlich begründete Methoden,
4. regelmäßige Qualitätssicherung,
5. angemessene Dokumentation.
(3) Die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die psychotherapeutische Tätigkeit selbstständig oder in einer Einrichtung ausgeübt wird.
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Ende Seite 35
Artikel 4
Qualität und Sicherheit der psychotherapeutischen Versorgung
§ 157 Qualitätsanforderungen an Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung
(1) Einrichtungen, in denen psychotherapeutische Leistungen erbracht werden, haben sicherzustellen, dass die fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für eine sichere Versorgung erfüllt sind.
(2) Zu den Anforderungen gehören insbesondere:
1. eine angemessene personelle Ausstattung,
2. geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsbedingungen,
3. nachvollziehbare Behandlungskonzepte,
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
5. geregelte Verfahren für Krisen- und Notfallsituationen.
(3) Einrichtungen haben sicherzustellen, dass alle dort tätigen Personen ihre beruflichen Pflichten einhalten.
(4) Die zuständigen Behörden können Mindestanforderungen für Einrichtungen festlegen.
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§ 158 Verantwortung bei Delegation und Zusammenarbeit
(1) Psychotherapeutische Verantwortung kann nicht vollständig auf andere Personen übertragen werden.
(2) Werden unterstützende Tätigkeiten durch andere Personen durchgeführt, muss sichergestellt sein, dass:
1. die erforderliche Qualifikation vorhanden ist,
2. eine angemessene Anleitung erfolgt,
3. die Patientensicherheit gewährleistet bleibt.
(3) Die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut trägt die Verantwortung für die fachliche Bewertung und Steuerung der Behandlung.
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§ 159 Qualitätssicherung durch Fachstandards
(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Versorgungsqualität können verbindliche Fachstandards entwickelt werden.
(2) Fachstandards berücksichtigen insbesondere:
1. wissenschaftliche Erkenntnisse,
2. Erfahrungen aus der Versorgungspraxis,
3. Empfehlungen fachlicher Organisationen,
4. Erkenntnisse der Versorgungsforschung.
(3) Die Fachstandards sind regelmäßig zu überprüfen und an neue Erkenntnisse anzupassen.
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Artikel 5
Organisation des Berufs und berufliche Selbstverwaltung
§ 160 Zusammenarbeit mit Psychotherapeutenkammern
(1) Die beruflichen Interessen und die fachliche Weiterentwicklung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können durch öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen unterstützt werden.
(2) Die Berufsvertretungen wirken insbesondere mit bei:
1. der Entwicklung beruflicher Standards,
2. der Förderung der Fortbildung,
3. der Beratung von Berufsangehörigen,
4. der berufsethischen Weiterentwicklung.
(3) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Behörden bleiben unberührt.
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§ 161 Berufsordnung
(1) Zur Sicherstellung einer verantwortungsvollen Berufsausübung können Berufsordnungen erlassen werden.
(2) Berufsordnungen können insbesondere regeln:
1. Rechte und Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten,
2. Anforderungen an die Berufsausübung,
3. Umgang mit Berufspflichten,
4. Fortbildung und Qualitätssicherung,
5. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen.
(3) Berufsordnungen müssen mit diesem Gesetz und den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.
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§ 162 Berufsethik und professionelle Haltung
(1) Die psychotherapeutische Tätigkeit beruht auf einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Fachperson und Patientin oder Patient.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichten sich insbesondere zu:
1. Achtung der Menschenwürde,
2. Wahrung der persönlichen Grenzen,
3. verantwortungsbewusstem Handeln,
4. fachlicher Unabhängigkeit,
5. kontinuierlicher Weiterentwicklung.
(3) Diese Grundsätze sind Bestandteil der Ausbildung, Prüfung und Berufsausübung.
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